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Partnerschaftsgesellschaft: PartG, PartG mbB & Rechtsform

In diesem Artikel behandeln unsere Experten die Partnerschaftsgesellschaft inklusive die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
In Kürze:
  • Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Unternehmensform für Freiberufler, eingeführt im Juli 1995.
  • Sie bietet eine flexible Struktur mit eigener Rechtspersönlichkeit und geringen Gründungskosten.
  • Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine eigenständige Rechtsform, ähnlich der GmbH oder GbR.
  • Nur Angehörige freier Berufe dürfen eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, mit speziellen Regelungen für bestimmte Berufsgruppen.
  • Die Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt, kann aber intern auf den leistenden Partner beschränkt werden.

Gründern stehen nach deutschem Recht eine Vielzahl an Unternehmensformen zur Verfügung, unter denen sie ihre Waren anbieten oder Dienstleistungen erbringen können. In diesem Beitrag soll die spezielle Unternehmensform der Partnerschaftsgesellschaft gehen. Es wird unter anderem verständlich dargestellt, was eine Partnergesellschaft ist, wer eine Partnergesellschaft gründen kann, und wie sich die Haftung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft darstellt. Anschließend werden die häufigsten Fragen rund um die Partnerschaftsgesellschaft beantwortet.

Was ist eine Partnergesellschaft einfach erklärt?

Die Partnergesellschaft, häufig auch bloß als Partnerschaft bezeichnet, ist eine im deutschen Recht noch relativ junge Rechtsform: Erst am 1. Juli 1995 wurde diese Unternehmensform durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eingeführt. Hintergrund dessen war, dass die bis dato bestehenden Rechtsformen keine adäquate Grundlage für Zusammenschlüsse von Freiberuflern bildeten, was durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geändert wurde. § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz legt dabei fest, dass die Rechtsform nur für den Zusammenschluss von Freiberuflern möglich ist: Damit sind insbesondere Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht zur Gründung einer Partnergesellschaft berechtigt.

Deswegen sollte man eine PartGg mit seinen Partnern gründen!

Warum die Partnerschaftsgesellschaft?

Durch die Partnerschaftsgesellschaft wird Freiberuflern ermöglicht, einen Zusammenschluss unter einer flexiblen Organisationsstruktur zu erreichen. Ein Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft ist die eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft. Weiterhin ist die Freistellung der persönlichen Haftung, die in dieser Form in keiner anderen Personengesellschaft existiert, ein großer Pluspunkt dieser Rechtsform. Auch die geringen Gründungskosten (häufig nicht mehr als 500 €) bilden einen großen Vorteil.

Wie funktioniert eine Partnerschaftsgesellschaft?

Obwohl die Partnerschaftsgesellschaft eine eigenständige Rechtsform mit einem eigenen Gesetz darstellt, sind eine Vielzahl an Vorschriften, die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG) gelten, auf die Partnerschaftsgesellschaft anwendbar, da das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auf diese Vorschriften unmittelbar verweist. Im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft schließen sich mehrere Freiberuflicher zusammen, die sodann Synergieeffekte für ihre beruflichen Tätigkeiten nutzen können.

Welche Rechtsform hat eine Partnerschaftsgesellschaft?

Die Partnerschaftsgesellschaft ist, genau wie beispielsweise die GmbH oder die GbR, eine eigenständige Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Was bedeutet die Abkürzung PartG?

Die Abkürzung PartG steht für Partnerschaftsgesellschaft bzw. Partnergesellschaft.

Wer darf eine Partnergesellschaft gründen?

Gemäß § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sind nur Angehörige freier Berufe zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft berechtigt. § 1 Abs. 2 konkretisiert die freien Berufe und nennt dabei Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Eine weitere Einschränkung sieht § 1 Abs. 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vor. Demnach kann „Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden“. Im Klartext: Einige besondere Berufsgruppen verfügen über spezielles Berufsrecht, das ggf. weitergehende Anforderungen an die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft stellt. So sieht beispielsweise §59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, dass sich Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgeführten Berufsangehörigen zusammenschließen dürfen.

Alles zur Haftung laut Partnerschaftsgesetz.

Wer haftet bei einer Partnerschaftsgesellschaft / PartG?

Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft neben der Gesellschaft auch ihre Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.

Allerdings ist die Haftung untereinander prinzipiell auf denjenigen beschränkt, der innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft die berufliche Leistung erbringt, leitet, verantwortet oder überwacht (vgl. § 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz). Dies ist ein gesetzliches Privileg für solche Partner, die beispielsweise an einem Mandat nicht mitgearbeitet haben.

Hierzu ein Beispiel (den Eintritt möglicher Versicherungen außen vor gelassen): Rechtsanwälte Albert und Bernd gründen die A&B Rechtsanwaltspartnergesellschaft. A berät einen Mandanten grob fahrlässig derart falsch, dass diesem ein Schaden in Höhe von 50.000 Euro entsteht. Da jedoch nur A mandatiert war, haftet grundsätzlich nur er. Sollte der Mandant sich also an B wenden, um den Schaden ersetzt zu verlangen, so kann sich B, die Schadenssumme von A „zurückholen“.

Ferner können die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten insgesamt beschränkt werden. Hierfür schreibt § 8 Abs. 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vor, dass durch Gesetz für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

Wie gründet man eine Partnerschaftsgesellschaft?

Bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft sind einige Besonderheiten zu beachten.

Im Gegensatz zur Gründung einer Kapitalgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich. Gemäߧ 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist jedoch ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag abzuschließen, der zwingend den Namen und Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie den Gegenstand der Partnerschaft enthalten muss.

Weiterhin muss die Partnerschaftsgesellschaft in das sog. Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung erfolgt vor dem Notar, der diese notariell beurkunden muss. Auch Veränderungen der Partnerschaftsgesellschaft, beispielsweise das Ein- oder Austreten einzelner Partner, muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Was ist eine PartG mbB?

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH) bietet eine noch weitergehende Haftungsbeschränkung als die berufsbedingte Haftungsbeschränkung. Dabei ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausübt, ebenso geschützt wie das der Partner, die nicht an der fehlerhaften Ausübung beteiligt waren.

Wie heißt eine Partnerschaftsgesellschaft?

Auch bei der Namensgebung sind Besonderheiten zu beachten, dargelegt in § 2 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Demzufolge muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners (Nachname ausreichend), den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

Fazit zur Partnergesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft stellt eine attraktive Unternehmensform für Freiberufler dar, die seit ihrer Einführung im deutschen Rechtssystem eine flexible und kostengünstige Alternative zu anderen Gesellschaftsformen bietet. Mit ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit und der Möglichkeit, die Haftung auf den tatsächlich handelnden Partner zu beschränken, bietet sie einen maßgeschneiderten Rahmen für den Zusammenschluss von Profis aus freien Berufen. Die Beschränkung der Gründungsberechtigung auf diese Berufsgruppe unterstreicht die Spezialisierung und den besonderen Charakter der Partnerschaftsgesellschaft, die somit eine effektive und verantwortungsbewusste Berufsausübung unter Gleichgesinnten ermöglicht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Partnerschaftsgesellschaften

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist eine Partnerschaftsgesellschaft eine natürliche Person oder eine juristische Person?

Eine Partnerschaftsgesellschaft ist keine natürliche, sondern eine juristische Person. Dies bedeutet, dass sie unter ihrem eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.

Ist eine PartGmbH eine natürliche Person?

Auch die PartGmbH ist keine natürliche Person, sondern eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Ist eine Partnerschaft eine GbR?

Eine Partnerschaftsgesellschaft folgt zwar vielen Regelungen, die für die GbR gelten, § 705 ff. BGB. Allerdings ist sie dennoch eine eigenständige Unternehmensform und somit keine GbR. Mehr über die GbR Bedeutung erfahren!

Ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft?

Die Partnerschaftsgesellschaft ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft.

Was ist ein Partner in einer Firma?

Als Partner werden die Personen, die an der Partnergesellschaft beteiligt sind, bezeichnet.

Wer benötigt eine Partnerschaftsgesellschaft?

Eine Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Angehörige der freien Berufe, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, beispielsweise des Betriebs einer Arztpraxis oder einer Rechtsanwaltskanzlei, zusammenschließen.

Ist eine Partnerschaftsgesellschaft Vorsteuerabzugsberechtigt?

Ja, die Partnerschaftsgesellschaft ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Wer haftet für die Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft?

Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft neben der Gesellschaft auch ihre Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.

Welche Alternativen gibt es?

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Alternative ist die Freiberufler-GmbH. Diese hat jedoch erhebliche Nachteile: Es ist ein hohes Stammkapital von 25.000 Euro notwendig, ferner muss Gewerbesteuer abgeführt werden. Außerdem ist die Freiberuflicher GmbH nicht für jede freiberufliche Tätigkeit zugelassen, sodass sie für einige Berufszweige von vornherein ausscheidet. Dennoch hat die Freiberufler-GmbH nicht nur Nachteile: Die Nachfolgeregelung und Gesellschafterwechsel gestaltet sich einfacher als bei der Partnerschaftsgesellschaft, auch die Haftung ist aufgrund der umfassenden Haftungsbeschränkung ein großer Vorteil der Freiberufler-GmbH.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den gemeinsamen Zweck ohne eigene Rechtsform zu verfolgen, beispielsweise in Form einer Büro- oder Laborgemeinschaft. Dies ist mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.