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Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld: Anspruch, Meldung & mehr

Der große Ratgeber zum Thema Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag.
In Kürze:
  • Der Aufhebungsvertrag ist eine häufig gewählte Alternative zur Kündigung, um schnell aus einem Arbeitsverhältnis auszusteigen.
  • Nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich Arbeitnehmer rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden.
  • Bei einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag muss die Meldung an die Arbeitsagentur spätestens drei Tage nach Unterzeichnung erfolgen, um Kürzungen oder Sperrungen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
  • Es können Ruhens- und Sperrzeiten auftreten, insbesondere wenn die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeit kürzer als die Kündigungsfrist ist oder eine Abfindung vereinbart wurde.
  • Bei personen- oder betriebsbedingten Kündigungen kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein, und in solchen Fällen kann dem Arbeitnehmer keine Schuld zugewiesen werden.
  • Es gibt bestimmte wichtige Gründe, unter denen ein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden kann, um die Sperrzeit zu vermeiden.

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich der Aufhebungsvertrag. Er wird häufig als Alternative zur Kündigung gewählt, um möglichst schnell aus einem Arbeitsverhältnis herauszukommen. Allerdings kann Arbeitnehmern dann eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes entstehen. Nicht so, wenn ein triftiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Vor nicht allzu langer Zeit hat die Arbeitsagentur sogar die Anforderungen an die „wichtigen Gründe“ noch etwas heruntergeschraubt. Wann Ihnen Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag zusteht, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel zum Thema Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld.

Haben Arbeitnehmer nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich verhält es sich so, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, auch wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Hierfür haben Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 1 SGB III drei Monate vor Ende der Beschäftigung Zeit, sich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Unterschreiben Sie als Arbeitnehmer einen sehr kurzfristigen Aufhebungsvertrag, reicht es aus, die Meldung an die Arbeitsagentur innerhalb von drei Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrages zu machen.

Die Meldung beim Arbeitsamt muss nach Erhalt des Aufhebungsvertrags erfolgen!

Wann muss die Meldung des Aufhebungsvertrages an die Arbeitsagentur vollzogen werden?

Es gibt zahlreiche Gründe, um einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Nicht selten stellen sich Arbeitnehmer dann die Frage, ob Sie überhaupt Arbeitslosengeld beziehen können.

Möchten Sie der Liebe wegen umziehen und nehmen in der neuen Stadt ein Jobangebot an, möchten Sie dieses natürlich so schnell wie möglich annehmen. Oftmals gestaltet sich dies jedoch aufgrund der langen Kündigungsfristen beim alten Arbeitgeber etwas schwierig. Hier kommt der Aufhebungsvertrag ins Spiel.

Komplizierter wird es erst, wenn nach dem Aufhebungsvertrag noch kein Job in Aussicht ist und Sie Arbeitslosengeld benötigen. Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich drei Monate vor Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Diese Art der Meldung können Sie entweder telefonisch, schriftlich oder persönlich vollziehen.

Anders ist die Sachlage bei einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag. Handelt es sich um kurzfristige Aufhebungsverträge, müssen Sie als Arbeitnehmer spätestens nach drei Tagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Meldung an die Arbeitsagentur machen. Passiert dies nicht, kann Ihnen eine Kürzung oder Sperrung des Arbeitslosengeldes drohen.

Verpassen Sie die rechtzeitige Meldung, kann Ihnen das Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt werden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB III in Verbindung mit § 159 Abs. 6 SGB III).

Gut zu wissen:

Die Meldung der Arbeitslosigkeit muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen und dies dann aber zwingend persönlich.

Können weitere Konsequenzen bei einem Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitslosengeldes drohen?

In einigen Fällen gibt es nicht nur eine Sperrzeit, sondern auch eine Ruhenszeit. Diese ist gegeben, wenn

  • die Zeit, die zwischen Ihrer Unterschriftsleistung des Aufhebungsvertrages und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt, kürzer als die Kündigungsfrist ist.

  • im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wurde.

Es muss also damit gerechnet werden, dass Ihre Abfindung auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes angerechnet wird.

Erfahren Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag & Sperrzeit.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber führt zu keiner Sperrfrist!

Wie verhält es sich bei einer rechtmäßigen Kündigung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag, ohne dass der Arbeitnehmer Schuld daran war?

Ihnen als Arbeitnehmer kann kein versicherungswidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ansonsten aus Gründen kündigen würde, für die Sie nichts können. Deshalb kann bei personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein, da Ihnen in diesen Fällen der Kündigung gar keine Schuld zuzuschreiben ist. Schlussendlich würden Sie mit dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrages auch keine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen.

Ihnen bleibt schließlich keine andere Wahl, als zu akzeptieren, dass Sie Ihre Stelle verlieren werden. Basiert Ihre Kündigung auf betriebsbedingte Gründe, beispielsweise, weil Ihr Arbeitsplatz gänzlich wegfällt, haben Sie gemäß § 1a KSchG sogar Anspruch auf eine Abfindung.

Akzeptieren Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers ohne gerichtlich dagegen vorzugehen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen ein halbes Monatsgehalt (brutto) je Beschäftigungsjahr zu zahlen.

Ein Aufhebungsvertrag kann auch in bestimmten Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung rechtlich gültig sein. Zwar basiert diese Kündigung auf personenbedingten Gründen, allerdings tragen Sie keine Schuld an einer Erkrankung.

Erfahren Sie mehr über das Thema Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

Wann liegen wichtige Gründe für einen Aufhebungsvertrag vor?

Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende wichtige Gründe für eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag:

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer nicht unkündbar sind.

  • Wenn Ihnen als Arbeitnehmer eine definitive Kündigung angezeigt wurde.

  • Wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden würden, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt.

  • Die Kündigung des Arbeitgebers bezieht sich entweder auf personenbezogene oder betriebliche Gründe und nicht auf verhaltensbedingte Gründe.

  • Wenn eine Abfindung in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr vorgesehen ist, egal, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

In der neuen Fassung finden sich zwei Verbesserungen im Vergleich zur Vorgängerversion. Zum einen können drohende Kündigungen nunmehr auf personenbezogene und betriebsbedingte Gründe basieren und zum anderen ist die Mindestgrenze bezüglich der Abfindungszahlung entfallen. Damals wurden die angedrohten Kündigungen nicht mehr auf Rechtmäßigkeit geprüft, wenn die Abfindungshöhe zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehälter lag.

Dadurch, dass die Mindestgrenze nun weggefallen ist, müssen die Arbeitsagenturen auch weniger Fälle auf Rechtmäßigkeit prüfen als vorher und können schlussfolgernd auch in weniger Fällen die wichtigen Gründe verneinen.

Fazit: Das Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag fällt, solang bis die Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit anhält, aus.

Fazit zum Thema Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld

Üblicherweise droht bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von 12 Wochen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes. Oftmals verkürzt sich sogar die gesamte Bezugsdauer um ein Viertel. In einigen Fällen kann diese Sperrzeit allerdings vermieden werden, wozu Sie ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht beraten kann. Auf jeden Fall sollten Sie die Fristen im Blick behalten, wenn es um arbeitssuchend und arbeitslos melden geht. Schließen Sie einen recht kurzfristigen Aufhebungsvertrag ab, droht Ihnen des Weiteren, dass Ihre Abfindung – sofern eine vereinbart wurde – auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Was muss im Aufhebungsvertrag vorkommen, damit mir keine Sperrzeit droht?

Gemäß § 159 Abs. 1 SGB III müssen Sie darauf achten, dass Ihr Aufhebungsvertrag auf einem wichtigen Grund basiert.

Wie kann man eine 3-Monats-Sperre umgehen?

Sie haben die Möglichkeit, eine verhängte Sperre per Antrag zu verkürzen. Diesen Antrag müssen Sie jedoch selbstständig und vor allem glaubwürdig begründen. Alles in allem ist man gut beraten, wenn sich Arbeitnehmer so früh wie möglich bei der Arbeitsagentur melden. Eine Eigeninitiative wird zudem von der Arbeitsagentur in den meisten Fällen positiv aufgefasst.

Ist Kranken- oder Arbeitslosengeld besser?

Werden Sie am Beschäftigungsende krank, lohnt es sich durchaus, sich arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Somit steht Ihnen auch nach Ende der Beschäftigung noch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers zu und im Falle einer längeren Erkrankung auch Krankengeld.

Das kann gleich mehrere Vorteile haben, denn das Krankengeld verringert nicht die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes und ist zudem auch noch höher als das Arbeitslosengeld. Hier wird der Bezug des Krankengeldes als Versicherungszeit gezählt und somit kann sich letztlich Ihr Recht auf Arbeitslosengeld begründen oder verlängern.