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Kündigung Eigenbedarf

Gespeichert von Smoothy am 15. Februar 2015 - 11:11
Gespeichert von Justitia am 16. Februar 2015 - 7:10

Liebe Smoothy,

Liebe Smoothy,

erstmals Ihre Frage bzgl. Ihres Onkels:

Da er ein Wohnrecht hat, solange er sich keine Wohnung leisten kann oder verheiratet ist, liegt m.E. noch nicht der Fall vor, dass er fähig ist derzeit eine eigene Wohnung sich zu leisten. Ich verstehe den Satz, den Sie mir geschildert haben so, dass er selbst imstande sein muss, eine Wohnung sich  finanziell ohne staatliche Hilfe zu leisten. Das liegt hier nicht vor. Er ist mittellos und bezieht Hartz IV.

Nun zu der Ex-Freundin Ihres Onkels:

Das Wohnrecht Ihres Onkels überträgt sich unter keinen Umständen auf die Ex-Freundin Ihres Onkels. Sie ist eine ganz normale Mieterin - rein rechtlich betrachtet.

Zu Ihrer Frage, wer nun das Mietverhältnis kündigen kann:

Soweit ich Sie verstanden habe, hatten Ihre Großeltern das Nießbrauch für sich beibehalten, d.h. sie haben die Miete sowie die Wohnung aus dem Austragshaus selbst vermietet - ohne das Ihre Mutter hierbei beteiligt war. Ihre Mutter hingegen hatte die Landwirtschaft und war nur die Eigentümerin des Austragshauses, jedoch nich diejenige, die darüber verfügt hat, sprich die Besitzerin des Austragshauses war.

Somit ergibt sich für mich nach dieser Darstellung, dass Ihre Großeltern nur befugt sind, das Mietverhältnis zu kündigen. D.h. Ihre Oma muss die Kündigung aussprechen, damit die Kündigung wirksam ist. Sie muss nur unterschreiben.

Kenntnisnahme des Jobcenters über die Kündigung:

Es ist von Vorteil die Kündigung auch dem Jobcenter zu versenden, bei denen die Mieterin angemeldet ist.

Nun zu Ihrer Frage, ob Ihre Oma wegen Ihnen - ihrer Enkelin - kündigen kann:

Grundsätzlich kann sich Ihre Oma auf ihre Enkelkinder beziehen und den Eigenbedarf anmelden.

Die Frage, die sich bei Ihnen stellt ist, dass Sie eigentlich eine Wohnung haben, die Sie derzeit auch finanzieren können. Falls Sie die Wohnung Ihrer Oma für die Selbstständigkeit gebrauchen würde, sehe die Rechtslage anders aus. Hier haben mehrmals die Gerichte den Eigenbedarf als wirksam angesehen. Zudem finde ich, dass Ihre Erläuterung nicht genug nachvollziehbar erscheint. Sie ist zu mager und erlaubt dem Mieter nicht genug Ihren Grund zu nachvollziehen. Sie müssen vielmehr  noch darlegen, inwiefern die Mieteinnnahme in Ihrer jetzigen Wohnung Ihren monatlichen Budget überstrapaziert und welchen Vorteil es für Sie macht in die Wohnung Ihrer Oma einzuziehen. Sie sind ganz und gar nicht auf diese Differenz eingegangen.

M. E. ist Ihre Eigenbedarfskündigung nicht wirksam, da hierbei einige wichtige Punkte und vor allem die detaillierte Auskunft über das berechtige Interesse fehlen.

 

Liebe Grüße


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