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Minijob neben Hauptjob: Vollzeitjob, Pflichten & Gesetze

Minijob neben Hauptjob: So sieht es um den Zweitjob aus.
In Kürze:
  • Viele Arbeitsverträge erfordern die Zustimmung des Arbeitgebers für einen Nebenjob, wobei pauschale Ablehnungen von Nebentätigkeiten in der Regel unzulässig sind.
  • Nebenberufliche Minijobber müssen seit 2013 Beiträge zur Rentenversicherung leisten, wobei sie 3,6 % ihres Verdienstes zahlen und der Arbeitgeber pauschal 15 %.
  • Von den Beiträgen zur Rentenversicherung können sich Minijobber allerdings befreien lassen.
  • Bei zwei Jobs wird man in der Regel in zwei Steuerklassen eingeordnet; ein Minijob (bis 520 Euro) erfordert jedoch keine zusätzliche Steuerklasse.
  • Ein Minijob beim selben Arbeitgeber wie der Hauptjob ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.
  • Wenn der Nebenjob die Hauptarbeit beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber einen solchen Nebenjob ablehnen.

Einige Vollzeitbeschäftigte führen neben ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob aus. In diesem Beitrag zu Thema Minijob neben Hauptjob befassen wir uns mit allem, was Minijobber und Arbeitgeber zu beachten haben, wenn ein Minijob und eine Hauptbeschäftigung gleichzeitig ausgeführt wird.

Muss ich die Aufnahme eines Minijobs meinem Arbeitgeber anzeigen?

Sie haben einen festen Job, möchten sich aber dennoch etwas hinzuverdienen? Hierbei sollten Sie einige Dinge beachten, denn in vielen Arbeitsverträgen ist festgehalten, dass der Arbeitgeber einem Nebenjob zustimmen muss. Prinzipiell sind pauschale Ablehnungen von Nebentätigkeiten nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus Artikel 12 GG.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelungen in Bezug auf den Nebenjob festgehalten sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber trotzdem über die Aufnahme eines Minijobs informieren. So sind Sie auf der sicheren Seite. Er kann die Aufnahme des Minijobs ablehnen, auch wenn es keine arbeitsvertraglichen Regelungen hierüber gibt. Allerdings benötigt er dann aber triftige Gründe für die Ablehnung. Gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag - Minijob Muster.

Normalerweise sind Sie Ihrem Arbeitgeber keine Informationen schuldig in Bezug auf Ihren Nebenjob (genaue Arbeitszeiten, Verdienst etc.).

Ob entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen immer rechtswirksam sind, sei einmal dahingestellt. Das kommt ganz auf den Einzelfall an und sollte bei Bedarf anwaltlich überprüft werden.

Die 450-Euro Grenze muss eingehalten werden beim Minijob.

Aus welchem Grund kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Hegen Sie den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen vielleicht Ihre Nebentätigkeit nicht genehmigt? Seien Sie beruhigt, denn ganz ohne Grund darf er Ihnen die Nebentätigkeit nicht verbieten. Ein triftiger Grund für ein Verbot eines Zweitjobs wäre, dass dieser negative Folgen für den Hauptberuf hätte. Als Beispiel könnte man einen Busfahrer nehmen, der täglich seine Arbeit ausführt. Dieser könnte dann nicht noch zusätzlich in einer Nachtschicht als Wachmann arbeiten. Bei solch einer Konstellation hat der Arbeitgeber das Recht, sein Veto einzulegen.

Minijobs sind krankenversicherungspflichtig, wobei man sich von der Rente befreien lassen kann.

Wie verhält es sich mit der Kranken- und Rentenversicherung bei Minijobs?

Sind Sie in einem sozialabgabenpflichtigen Hauptjob tätig, zahlen Sie für den Minijob keine weiteren Beiträge für die Krankenversicherung. Dennoch müssen nebenberufliche Minijobber seit 2013 in die Rentenversicherung gemäß § 1 SGB VI einzahlen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer 3,6 % Ihres Verdienstes in die Rentenversicherung einzahlen und Ihr Arbeitgeber pauschal 15 %. Bei der späteren Rente wird dann der Rentenversicherungsbeitrag des Minijobs angerechnet.

Sie können sich allerdings von der Minijob Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 SGB VI). Nehmen Sie dies in Anspruch, verlieren Sie allerdings Ihren kompletten Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Befreiung der Rentenversicherung bleibt bis zum Ende des jeweiligen Minijobs bestehen.

Welche Steuerklasse habe ich mit Minijob neben Hauptjob?

Wer zwei Jobs hat, besitzt in der Regel auch zwei Steuerklassen. Dies funktioniert folgendermaßen: Vom Finanzamt werden Sie mit Ihrem ersten Job – je nach Familienstand – in eine der Steuerklassen I bis IV eingeordnet. Nehmen Sie einen zweiten Job an, gelangen Sie automatisch zusätzlich noch in die Steuerklasse VI, vorausgesetzt Sie verdienen dort mehr als 520 Euro im Monat. Wenn Sie weniger als 520 Euro verdienen, sind Sie ein Minijobber und müssen aufgrund der Minijob-Pauschalbesteuerung gar keine Steuern zahlen. Für den Minijob benötigen Sie also keine zusätzliche Steuerklasse.

Minijobs sind krankenversicherungspflichtig, wobei man sich von der Rente befreien lassen kann.

Kann ich auch zwei Minijobs neben dem Hauptjob ausüben?

Wie oben schon erwähnt, ist ein Minijob neben dem Hauptjob grundsätzlich steuerfrei. Möglich wären prinzipiell auch zwei Minijobs und ein Hauptberuf. Ihre Nebenjobs dürfen sich jedoch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht auf Ihren Hauptjob auswirken.

Vorsicht:

Besitzen Sie mehrere Nebenjobs, ist nur einer steuerfrei! Die anderen Nebenjobs werden zum Entgelt aus dem Hauptjob hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Andere Abgaben, wie beispielsweise Beiträge zur Krankenversicherung, bleiben hiervon unberührt, da Sie diese bereits mit dem Verdienst des Hauptberufs zahlen.

Darf ich Hauptjob und Minijob beim selben Arbeitgeber haben?

Vielleicht haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, einen Minijob bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber auszuführen. Leider ist dies nicht möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfen Sie einen zweiten Job nur bei einer anderen juristischen Person, sprich, bei einem anderen Unternehmen annehmen (so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 7 AZR 376/14). Anderenfalls werden beide Jobs beim selben Arbeitgeber als ein Arbeitsverhältnis bewertet und sind somit voll abgabepflichtig.

In unserem Blog finden Sie viele Beiträge rund um die Themen 450-Euro Minijob, Steuererklärung und dem Nebenverdienst.

Fazit zum Thema Minijob neben Hauptjob

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen Minijob ausüben. Der 520-Euro Job ist steuerfrei. Sobald Sie mehrere 520-Euro Jobs neben dem Hauptberuf ausführen, wird das Entgelt zum Verdienst aus dem Hauptberuf hinzuaddiert und besteuert. Sie dürfen allerdings keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und einen Minijob beim selben Arbeitgeber ausführen. Ihr Arbeitgeber sollte dem Nebenjob zustimmen, sofern dies arbeitsvertraglich geregelt ist. Würde Ihr Nebenjob die Hauptarbeit beeinträchtigen, kann der Arbeitgeber sich gegen einen Nebenjob aussprechen.

Häufig gestellte Fragen zum Minijob neben Vollzeitjob

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Kann man neben dem Hauptjob einen Minijob haben?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, neben einer Hauptbeschäftigung einen Minijob auszuüben. Allerdings sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren, vor allem wenn in Ihrem Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen zur Ausübung eines Nebenjobs bestehen. Der Arbeitgeber kann die Aufnahme eines Minijobs ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, etwa wenn die Nebentätigkeit die Hauptbeschäftigung negativ beeinflusst.

Ist ein 520-Euro Job steuerfrei trotz Vollzeitjob?

Ja, ein 520-Euro Job ist steuerfrei, selbst wenn Sie bereits eine Vollzeitbeschäftigung haben. Diese Steuerfreiheit gilt allerdings nur für einen Nebenjob. Sollten Sie mehrere Nebenjobs haben, wird nur einer steuerfrei behandelt; das Entgelt der anderen wird zum Verdienst aus dem Hauptberuf hinzuaddiert und entsprechend besteuert.

Was beachten beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung?

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber: Besonders wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Regelungen bezüglich Nebentätigkeiten festgehalten sind, sollten Sie vorher die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen.
  2. Beachtung der 520-Euro-Grenze: Für einen Minijob muss die 520-Euro-Grenze eingehalten werden.
  3. Sozialabgaben: Für den Minijob müssen Sie keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn Sie bereits in einem sozialabgabenpflichtigen Hauptjob tätig sind. Allerdings sind Minijobs rentenversicherungspflichtig, es sei denn, Sie lassen sich davon befreien.
  4. Steuerklasse: Wenn Sie nur einen Minijob neben dem Hauptjob ausüben und dieser unter 520 Euro liegt, benötigen Sie dafür keine zusätzliche Steuerklasse. Ansonsten würden Sie automatisch in die Steuerklasse VI eingestuft.
  5. Keine doppelte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber: Aus arbeitsrechtlichen Gründen dürfen Sie Hauptjob und Minijob nicht beim selben Arbeitgeber ausüben.