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Wann verjähren Forderungen von Ämtern, Behörden & Co.?

Der große Ratgeber zum Thema Verjährungsfristen bei Forderungen von Ämtern.
In Kürze:
  • Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besteht eine dreijährige Verjährungsfrist.
  • Wurde ein rechtskräftiger Titel (etwa Vollstreckungsbescheid) erwirkt, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.
  • Ein Mahnbescheid verlängert die Verjährungsfrist um sechs Monate.

Mit Urteil vom 15.03.2017, Az.: 10 C 3.16 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche genau wie zivilrechtliche Bereicherungsansprüche zu behandeln sind und deshalb auch innerhalb von drei Jahren gemäß § 195 BGB verjähren.

Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Üblicherweise beginnt die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Forderungen – beispielsweise für Kostenbeitragsforderungen – mit dem Ende des Jahres,

  1. in dem die Forderung entstanden ist und
  2. der Gläubiger Kenntnis vom begründeten Anspruch und der Person des Schuldners erhält.

(§ 199 Abs. 1 BGB)

Demnach müssen also alle öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Hemmen kann man diese Verjährung durch besondere Mittel, wie beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen. In manchen Fällen beginnen die Verjährungsfristen auch wieder von vorn zu laufen (vgl. §§ 204, 209 und 212 BGB).

Gut zu wissen:

Liegt ein rechtskräftiger Titel, etwa ein Kostenbeitragsbescheid vor, kann die Durchsetzung der Forderung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X noch innerhalb von 30 Jahren erfolgen!

Im Gegensatz zu Geldforderungen von anderen Unternehmen gibt es bei Forderungen von Ämtern und Behörden andere Fristen.

Wie kann die Verjährungsfrist verlängert werden?

Viele gehen davon aus, dass eine Mahnung die Verjährung hemmen könnte. Dies ist falsch. Es ist auch nirgendwo festgehalten, dass eine offene Forderung erst zweimal angemahnt werden muss, damit sie dann gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Mahnung ändert nichts an der Verjährungsfrist. Anders sieht dies eventuell aus, wenn Gläubiger und Schuldner entsprechende Verhandlungen über den Anspruch führen. Gemäß § 203 BGB ist dann die Verjährung nämlich so lange gehemmt, bis einer der beiden Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Zu beachten gilt jedoch, dass allein der Umstand einer oder mehrerer vorliegender Mahnungen nicht den Tatbestand einer Verhandlung darstellt.

Droht eine Forderung zu verjähren, sollte sie gerichtlich geltend gemacht werden. Hierfür gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann die Forderung mittels einer Klage geltend gemacht und zum anderen mithilfe eines Mahnbescheids eingefordert werden. Bei einem Mahnbescheid spricht man von einem vereinfachten Mahnverfahren. Gegen diesen Mahnbescheid können Schuldner dann Widerspruch einlegen. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnbescheid, kann gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Versäumt der Schuldner, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen, hat der Gläubiger sodann einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner in der Hand, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Sechsmonatige Verlängerung

Wird ein Mahnbescheid eingereicht, verlängert sich die Frist automatisch um sechs Monate. Besonders zu beachten gilt es sowohl bei Mahnbescheiden als auch bei Klageeinreichungen, dass diese noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingehen. Dies bedeutet also bis spätestens zum 31.12. eines Jahres, in dem der Anspruch normalerweise bislang nicht verjährt ist.

Tritt die Verjährung automatisch in Kraft?

Der Schuldner ist dazu verpflichtet, die Verjährung ausdrücklich geltend zu machen, da es sich dabei um eine sogenannte Einrede handelt. Das Gericht prüft somit nicht automatisch, ob die Forderung verjährt ist, sondern erst, nachdem der Schuldner sich ausdrücklich gegen die Forderung mit der Begründung „Verjährung“ wehrt. Sobald eine Forderung durch den Schuldner gezahlt wird, obwohl die Forderung schon verjährt war, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB).

Fazit: Dieses Recht gilt bei den Verjährungsfristen.

Fazit zur Verjährung von Forderungen

Der 31.12. ist für viele Gläubiger ein wichtiges Datum. Haben Sie einen offenen Zahlungsanspruch gemäß §§ 195, 199 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) gegenüber einem Schuldner, verjährt Ihr Anspruch mit Ablauf des 31.12.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie Ihren Schuldner und Ihren Anspruch kennen. Normalerweise ist dies der Fall. Zum Jahresende müssen hier also viele Gläubiger handeln, denn wenn erst einmal die Verjährung eingetreten ist, kann sich der Schuldner darauf berufen und Gläubiger haben dann das Nachsehen, obwohl der Anspruch an sich ja weiterhin besteht.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Welche Verjährungsfristen gibt es noch?

Schulden beim Finanzamt verjähren nach fünf Jahren, Schulden bei der Krankenkasse nach vier Jahren.

Wann verjähren Schulden bei Inkasso?

Ist ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Schulden beauftragt, besteht auch hier die dreijährige Verjährungsfrist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, denn dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.