Angaben gemäß § 5 TMG:

MetaGrowth UG (haftungsbeschränkt)

c/o Architekturbüro Matuschek

Friedrichstraße 206

10969 Berlin

E-Mail: team@jurarat.de

Kontaktformular: https://jurarat.de/kontakt/

Geschäftsführer: Perica Glavas

Handelsregistereintrag:

Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter der HRB 232535 B

Verantwortlich für den Inhalt:

Perica Glavas, Anschrift siehe oben

Umsatzsteueridentifikationsnummer:

DE349786813

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung finden Sie hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Der Betreiber ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Das Impressum ist eine wichtige, gesetzlich vorgeschriebene Komponente jeder Website oder Online-Präsenz. Es dient dazu, Transparenz zu schaffen und dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, den Anbieter der Website zu kontaktieren. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das Thema “Impressum”, einschließlich wann und warum man ein Impressum benötigt, was darin enthalten sein sollte und wie man ein korrektes Impressum erstellt.

Was genau ist ein Impressum?

Ein Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Erklärung von Anbietern auf Websites, in der sie Angaben zu ihrer Identität, ihren rechtlichen Vertretern und Kontaktmöglichkeiten machen. Die Impressumspflicht in Deutschland leitet sich aus dem Telemediengesetz (TMG) ab, insbesondere aus § 5 TMG, der Angaben über Kontaktdaten, die Registereintragung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Angaben über den Verantwortlichen vorschreibt.

In diesen Fällen ist ein Impressum Pflicht!

Wann benötige ich ein Impressum?

Ein Impressum ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Geschäfts- und Internetpräsenzen mit Wohnsitz in Deutschland, die geschäftsmäßig betrieben werden. Dies regelt das Telemediengesetz (TMG) in § 5 Abs. 1. Wenn Sie etwa eine gewerbliche Webseite oder einen Online-Shop betreiben, besteht für Sie eine Impressumspflicht. Aber auch bei der Nutzung von sozialen Medien für geschäftliche Zwecke, insbesondere ein Unternehmensprofil auf Facebook, Instagram oder YouTube, ist ein Impressum notwendig.

Muss meine Webseite ein Impressum enthalten?

Ja, nach deutschem Recht muss Ihre Webseite in den meisten Fällen ein Impressum enthalten. Entsprechend § 5 des Telemediengesetzes (TMG) sind Anbieter von “geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien” dazu verpflichtet, bestimmte Informationen in Ihrem Impressum bereitzustellen, um die Informationspflicht ihren Kunden und Nutzern gegenüber zu erfüllen. Darüber hinaus bestätigt die Rechtsprechung immer wieder, dass Webseitenbetreiber ein Impressum führen müssen. So hat etwa das Landgericht Hamburg (Az: 312 O 21/17) entschieden, dass auch private Webseiten, die Einnahmen über Werbung erzielen, als geschäftsmäßig gelten und ein Impressum brauchen.

Brauche ich für YouTube ein Impressum?

Ja, auch für YouTube benötigen Sie ein Impressum. Nach § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) sind alle “geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” verpflichtet, ein vollständiges Impressum zu führen. Dies betrifft auch solche Angebote, die auf Plattformen wie YouTube gehostet sind. Daher sollten Sie sicherstellen, dass Sie ein rechtlich korrektes Impressum auf Ihrem YouTube-Kanal bereitstellen.

Brauche ich für Instagram ein Impressum?

Ja, Sie benötigen auch für Instagram ein Impressum. Es gibt allerdings spezielle Anforderungen für Instagram, die sich von den Anforderungen an eine Webseite unterscheiden können. So muss das Impressum auf Instagram ohne zusätzlichen Klick erreichbar sein. Entsprechend dem Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 52 O 101/18) ist es nicht ausreichend, einen Link auf das Impressum in der Biografie zu setzen. Es reicht jedoch aus, wenn man das Impressum in der Instagram-Profilbeschreibung unterbringt.

Diese Bestandteile sind in einem Impressum verpflichtend notwendig!

Was muss in einem Impressum enthalten sein?

Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) sind bestimmte Angaben verpflichtend für jedes Impressum. Dazu zählen: 

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist. Je nach Art und Umfang des Online-Angebots können weitere Angaben notwendig sein. Im Zweifelsfall ist daher immer eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.

Was muss als Kleinunternehmer im Impressum stehen?

Auch als Kleinunternehmer sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum auf Ihrer Website zu führen. Die Pflichtangaben im Impressum für Kleinunternehmer sind nicht anders als für andere Unternehmen. Dazu gehören gemäß § 5 des Telemediengesetzes (TMG):

  1. Name und Anschrift des Unternehmens
  2. Nennung des Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer oder Inhaber)
  3. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  4. Handelsregisternummer, sofern vorhanden
  5. Umsatzsteuer-ID, sofern vorhanden

Impressum Beispiel: Unsere kostenlose Impressum-Vorlage

Impressum

Angaben gem. § 5 TMG:

Vorname, Name

Adresse

PLZ

Kontaktaufnahme:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

 

Umsatzsteuer-ID

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz:

DE XXX XXX XXX

 

Haftungsausschluss – Disclaimer:

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Urheberrecht

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Dieses Impressum wurde freundlicherweise von jurarat.de zur Verfügung gestellt.

Fokussieren Sie sich auf Ihr Geschäft, nicht auf den Papierkram!

Durchstöbern Sie nun dutzende Vertragsvorlagen für Gewerbetreibende von JuraRat. Hier können Sie mehr erfahren.

Fazit zum Impressum Muster von JuraRat

Ein korrektes und vollständiges Impressum ist für jede geschäftliche Online-Präsenz unerlässlich, um rechtlichen Anforderungen zu genügen und Transparenz gegenüber Kunden und Nutzern zu gewährleisten. Es enthält wichtige Informationen wie die Identität und Kontaktdaten des Anbieters und muss leicht auffindbar und stets aktuell sein. Bei Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben drohen empfindliche Geldbußen. Es ist daher ratsam, sich eingehend mit den Anforderungen an ein Impressum zu beschäftigen und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.

Damit Betriebe nach außen hin tätig sein können, benötigen sie eine Person (oder mehrere), die das Unternehmen vertritt. Für diese Aufgabe gibt es die Geschäftsführer. Im Prinzip ist der Geschäftsführervertrag das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Hierin sind Rechte, Rahmenbedingungen und Pflichten geregelt. Erfahren Sie mehr über den Geschäftsführer und den GmbH Fremd-Geschäftsführer. Eine GmbH benötigt außerdem eine Gesellschafterversammlung und einen Geschäftsführer. Wer den Geschäftsführerposten innehat, hat eine wichtige Rolle im Unternehmen. Er leitet und repräsentiert das Unternehmen und haftet auch, wenn gewisse Richtlinien nicht eingehalten werden.

Was ist ein Geschäftsführervertrag?

Juristisch gesehen handelt es sich beim Geschäftsführervertrag um einen selbstständigen Dienstvertrag des Geschäftsführers einer GmbH. Dieser Vertrag wird zum einen zwischen dem Unternehmen beziehungsweise durch seine Gesellschafter und zum anderen mit dem zukünftigen Geschäftsführer geschlossen. Der Vertrag umfasst meistens vielseitige Regelungen, die je nach Unternehmensgröße, Geschäftsbereich oder Branche variieren können.

Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft.

Was steht im Geschäftsführervertrag?

Nachfolgend sind die wichtigsten Bestandteile eines Geschäftsführervertrags aufgeführt:

Zudem sind in einem Geschäftsführervertrag noch diverse Klauseln vereinbart. Diese Klauseln regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pflichten und Befugnisse eines Geschäftsführers. Hierzu gehören:

  1. (Nachträgliches) Wettbewerbsverbot
    Es gilt auch ohne eine bestimmte Vereinbarung das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer nicht gleichzeitig für ein anderes konkurrierendes Unternehmen tätig sein darf. Die Ausnahme bildet hier die Ein-Mann-GmbH. Häufig findet sich in den Verträgen auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot, welches über das Dienstverhältnis hinaus wirkt. Dies ist jedoch gemäß § 74a HGB nur für die Dauer von bis zu zwei Jahren möglich.
  2. Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts
    In vielen Verträgen werden Geschäftsführer von dem Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Demnach können sie dann auch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst schließen (§ 181 BGB).
  3. Haftungsklausel
    Wenn ein Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht verletzt, muss er nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den wirtschaftlichen Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, haften. Deshalb werden in den Geschäftsführerverträgen oftmals Haftungsklauseln festgehalten, damit das Haftungsrisiko für die Geschäftsführer verringert wird. Denkbar wäre eine Klausel, die die Höchstsumme bei Fehlentscheidungen durch einen Geschäftsführer beschränkt.
  4. Verschwiegenheitsklausel
    Der Geschäftsführer ist natürlich in alle betrieblichen Zusammenhänge eingebunden und ist deshalb zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Somit dient eine Verschwiegenheitsklausel im Vertrag, dass der Geschäftsführer keine internen und vertraulichen Informationen nach außen weiter gibt. Möglich wäre auch eine Klausel zur Verschwiegenheit, die über das Dienstverhältnis hinaus geht.
Sie können Ihre lokale Industrie- und Handelskammer per E-Mail kontaktieren und sich ein Geschäftsführervertrag Muster zusenden lassen.

Wann benötigt man einen Geschäftsführervertrag?

Um einen Geschäftsführer anzustellen oder zu benennen, benötigt man einen Vertrag. Dieser kann auch mündlich abgeschlossen werden. Möglich wäre es also auch ohne schriftlichen Vertrag als Geschäftsführer zu arbeiten. In der Realität wird dies häufig bei Ehrenämtern so gehandhabt. Die Empfehlung geht jedoch trotzdem dahin, einen schriftlichen Geschäftsführervertrag abzuschließen. Hier erhalten Sie ein Muster zum Geschäftsführervertrag.

Wie und wann erfolgt die Geschäftsführerbestellung?

Damit eine GmbH sich in das Handelsregister eintragen lassen kann, benötigt es einen Geschäftsführer. Zudem muss ein Geschäftsführerposten immer besetzt sein, damit die GmbH nicht als „führerlos“ gilt. Sollte eine GmbH aufgrund einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages, einer Dienstunfähigkeit oder dem Tod des Geschäftsführers führerlos sein, führen alle Gesellschafter gleichberechtigt die Geschäfte.

Für solche Fälle lassen sich im Gesellschaftervertrag vorsorgliche Regelungen treffen. Mit der Geschäftsführung einer GmbH können ein oder zwei Gesellschafter (oder alle) beauftragt werden. Diese können dann mit dem Musterprotokoll berufen werden und sind dann geschäftsführende Gesellschafter. Wenn jedoch mehr als zwei Gesellschafter berufen sind, ist es nicht immer sinnvoll, wenn alle Gesellschafter in der Geschäftsführung erscheinen.

Somit würde die Gesellschafterversammlung in die Geschäftsführung verlagert, was für Alltagsgeschäfte eher hinderlich sein kann. Deshalb sollte im Gesellschaftervertrag die Bestellung der Geschäftsführer geregelt sein. Hierin wird bestimmt, mit welcher Mehrheit der Stimmanteile ein Geschäftsführer gewählt werden kann. Dies hat den Vorteil bei Ausscheiden eines Geschäftsführers, dass nur noch ein neuer Geschäftsführer bestellt werden muss. Wenn alle Gesellschafter einen Fremdgeschäftsführer wünschen, handelt es sich in diesem Fall um einen angestellten Geschäftsführer.

Auch der Geschäftsführer muss immer im Handelsregister eingetragen werden. Zudem muss er im Impressum von Online- und Print-Publikationen sowie in den Geschäftsführerunterlagen immer mit vollem Namen benannt werden.

Ihre Geschäftstätigkeit sollte hieran unmittelbar oder mittelbar ähnlich sein! EIn Änderung braucht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Wer darf GmbH-Geschäftsführer werden?

Nach dem GmbH-Gesetz ist ein Geschäftsführer einer GmbH ein Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 6 GmbHG). Eine GmbH muss durch die Gesellschafter diese Position mit einer natürlichen Person besetzen, die zudem voll geschäftsfähig ist. In der Regel sind die Gesellschafter gemeinschaftlich für die Geschäftsführung zuständig.

Demnach können die Gesellschafter entweder einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter zum Geschäftsführer berufen. Eingeschränkt geschäftsfähige oder minderjährige Personen dürfen nicht zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden. Auch einer juristischen Person darf die Geschäftsführung nicht übertragen werden. Dies bedeutet, dass die Position des Geschäftsführers keinem anderen Unternehmen übertragen werden kann. Zudem bestehen auch für natürliche Personen sogenannte Einwilligungsvoraussetzungen, damit sie eine GmbH-Geschäftsführertätigkeit übernehmen können.

Das Gesetz widerspricht etwa solchen Personen einer Eignung als Geschäftsführer, die schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt kamen. Abgesprochen wird die Geschäftsführereignung jenen Personen, die wegen Untreue, Insolvenzstraftaten oder Betrug mit Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtskräftig vorbestraft sind.

Weitere Gründe für eine Abberufung des Geschäftsführerpostens sind unrichtige Angaben nach dem Aktengesetz, Insolvenzverschleppung oder Verletzungen der Publizitätspflicht aus einer vorangegangenen Beschäftigung. Sehr heikel kann es werden, wenn die Gesellschafter grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Person zum Geschäftsführer ernennen, die nicht über die Fähigkeiten verfügt, das zentrale GmbH-Organ auszuüben. Bei einem eventuellen Schaden durch diese Person könnten alle Gesellschafter Gefahr laufen, für diese Schäden haftbar gemacht zu werden.

Hat der Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag oder einen freien Dienstvertrag?

In der Regel besitzen Geschäftsführer freie Dienstverträge. Somit haben sie ein weisungsfreies Dienstverhältnis. Wenn ein Geschäftsführer nur wenig oder gar keine Anteile an der Gesellschaft hat, kann seine Beschäftigung auch mit einem Arbeitsvertrag begründet sein. Dann würde er einem weisungsgebundenen Arbeitsverhältnis unterliegen und somit den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts.

Hinweis:

Wenn ein Geschäftsführer sich im Rahmen des Geschäftsführervertrags zu einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Dies bedeutet, dass er in seiner Arbeit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist. Gemäß § 611a BGB liegt bei persönlicher Abhängigkeit immer ein Arbeitsvertrag vor, egal, wie der Vertrag tatsächlich bezeichnet wird. Hier gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag Muster.

Gegenüber dem Geschäftsführer haben die Gesellschafter ein unternehmerisches Weisungsrecht. Von einem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers wird hingegen nur selten gesprochen. Meistens dann, wenn die Umstände der Arbeitsleistung des Geschäftsführers von den Gesellschaftern direkt bestimmt wird.

Hinweis:

Nicht als Arbeitnehmer gelten kann ein geschäftsführender Gesellschafter, der die Mehrheit der Anteile besitzt. Dieser übt nämlich damit erheblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung aus. Somit schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit aus.

Rechtsanwälte können Ihnen einen maßgeschneiderten Geschäftsführervertrag erstellen!

Was ist zu beachten, wenn man Geschäftsführer wird?

Für gewöhnlich haben Geschäftsführer keinen Arbeitnehmerstatus. Deshalb gelten auch verschiedene Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht nicht für sie. Folgende Bestimmungen gelten bei Geschäftsführern, die als Nichtarbeitnehmer tätig sind:

Hinweis:

In § 14 Abs. 2 KSchG werden Geschäftsführer ausdrücklich vom Kündigungsschutz ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Fremdgeschäftsführer oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt. Sinnvoll ist es aber, alle anderen Schutzklauseln, die nicht automatisch für einen Geschäftsführer gelten, vertraglich festzuhalten. Häufig wird sich in der Praxis hierbei an den tariflichen oder gesetzlichen Regelungen orientiert.

Wer als Geschäftsführer vor Unterzeichnung eines Vertrags seinen dienstrechtlichen Status abklären lassen möchte, der sollte sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Nach dieser Beurteilung des Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis) kann der Anwalt abschätzen, welche Regelungen im Anstellungsvertrag vereinbart werden sollten oder welche Bestimmungen gelten. Doch auch bei einer Beendigung dieses Dienst- oder Organverhältnisses gibt es einiges zu beachten. Deshalb kann Ihnen ein Arbeitsrechtsexperte hilfreiche Tipps geben, um bekannte Stolperfallen zu vermeiden.

Ist ein Geschäftsführervertrag Pflicht?

Nein, verpflichtend ist der Geschäftsführervertrag nicht. Er kann schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden, denn er unterliegt gesetzlich keiner Form. Aus den nachfolgenden Gründen ist es jedoch ratsam, einen Vertrag in Schriftform zu vereinbaren:

Vorsicht

Wenn ein GmbH-Gesellschafter als Geschäftsführer eingetragen ist und dieser keinen Anstellungsvertrag hat, kann dies zu massiven Steuernachteilen führen. Das Finanzamt könnte nämlich die Gehaltszahlungen als verdeckte Ausschüttung von Gewinnen ansehen.

Ist ein Geschäftsführer selbstständig oder angestellt?

Insbesondere für die Sozialversicherung spielt es eine große Rolle, ob der Geschäftsführer als selbstständig oder angestellt angesehen wird. Ist ein Geschäftsführer selbstständig, ist er von der Pflicht zur Sozialversicherung befreit.

Hinweis:

Haben geschäftsführende Gesellschafter weniger als 50 % Kapitalbeteiligung, sind sie nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie als selbstständig angesehen und mit ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen anderer Gesellschafter gebunden sind. Wurde jedoch eine Weisungsgebundenheit vereinbart, gilt für ihn die Pflicht zur Sozialversicherung. Bestehen als Geschäftsführer Unklarheiten darüber, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht, kann nach § 7a SGB IV ein Antrag auf Feststellung seines Status gestellt werden.

Unsere kostenlose Vorlage: Geschäftsführervertrag Muster

Geschäftsführervertrag

 

 

zwischen

     [Name des Unternehmens], vertreten durch [Name und Funktion des Vertretungsberechtigten]

nachfolgend das Unternehmen

und

     … [Name des Geschäftsführers], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse],

 nachfolgend der Geschäftsführer/in

 

wird folgender Geschäftsführervertrag geschlossen:

1. Geschäftsführerernennung

1.1 Der Geschäftsführer wird ab dem [Datum] zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt.

2. Vergütung

2.1 Der Geschäftsführer erhält eine Jahresvergütung in Höhe von [Betrag] brutto. Diese wird in zwölf gleichmäßigen Monatsraten ausgezahlt.

2.2 Zusätzlich zur Jahresvergütung hat der Geschäftsführer Anspruch auf geldwerte Vorteile und Sonderzahlungen gemäß den internen Regelungen des Unternehmens.

3. Pflichten und Aufgaben

3.1 Der Geschäftsführer übernimmt die Verantwortung für die Geschäftsführung und -leitung des Unternehmens gemäß den gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag und den Weisungen der Gesellschafter.

3.2 Der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:

       [Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers]

4. Bisheriges Arbeitsverhältnis

4.1 Der Geschäftsführer hatte zuvor kein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen.

5. Haftung des Geschäftsführers

5.1 Der Geschäftsführer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für seine Pflichtverletzungen und Schäden, die dem Unternehmen durch sein Verschulden entstehen.

6. Beginn, Ende und Dauer des Vertrags

6.1 Der Vertrag beginnt am [Datum] und hat eine Laufzeit von [Anzahl der Jahre] Jahren.

6.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Anzahl der Monate] Monaten ordentlich gekündigt werden.

7. Urlaub

7.1 Dem Geschäftsführer stehen [Anzahl der Urlaubstage] Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. Die Urlaubsplanung erfolgt in Absprache mit dem Unternehmen.

8. Arbeitszeit und -ort

8.1 Die Arbeitszeit des Geschäftsführers richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit hauptsächlich am Sitz des Unternehmens aus. Dienstreisen können erforderlich sein.

9. Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung

9.1 Der Geschäftsführer verpflichtet sich während der Dauer des Vertrags und für einen Zeitraum von [Anzahl der Jahre] Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, nicht für ein Unternehmen zu arbeiten, das im direkten oder indirekten Wettbewerb mit dem Unternehmen steht.

9.2 Der Geschäftsführer ist zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet und darf vertrauliche Informationen des Unternehmens nicht nach außen weitergeben.

10. Nebentätigkeit

10.1 Der Geschäftsführer ist berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, sofern diese nicht die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten als Geschäftsführer beeinträchtigen und keine Interessenkollision mit dem Unternehmen entsteht.

11. Nachträgliches Wettbewerbsverbot

11.1 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht ein nachträgliches Wettbewerbsverbot gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, während dieses Zeitraums nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu werden.

12. Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts

12.1 Der Geschäftsführer ist von dem Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB befreit und darf Rechtsgeschäfte mit dem Unternehmen abschließen.

13. Haftungsklausel

13.1 Die Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die Höchstsumme der Haftung bei Fehlentscheidungen wird auf [Betrag] begrenzt.

14. Verschwiegenheitsklausel

14.1 Der Geschäftsführer ist zur Verschwiegenheit über interne und vertrauliche Informationen des Unternehmens verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Ort, Datum                                                    Unterschrift des Vertretungsberechtigten

 

 

…………………………                                 …………………………

 

 

Ort, Datum                                                    Unterschrift  des Geschäftsführers

 

 

…………………………                                 …………………………

Mit Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sind Sie in Deutschland nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer Ihrer Kapitalgesellschaft.

Fazit zum Geschäftsführervertrag Muster

Wie Sie sehen, gibt es einige Themen, die ein Geschäftsführervertrag regeln sollte. Insbesondere bei Fremdgeschäftsführern oder geschäftsführenden Gesellschaftern, die weniger als 50 % Kapitalbeteiligung besitzen, sollte vor Vertragsschluss die Sozialversicherungspflicht bei einem Feststellungsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern erörtert werden. Hierdurch können Sie Risiken vermeiden, die auch noch Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung immense Kosten für eine Nachzahlung in die Sozialkassen mit sich bringen könnte. Bei uns finden Sie ein Muster für einen Geschäftsführervertrag, den Sie nur noch an die entsprechenden Gegebenheiten anpassen müssen.

Grundsätzlich benötigt jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes anbietet oder erhält, zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (häufig abgekürzt als USt-IdNr.). Was es genau mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf sich hat, wie Unternehmer diese erhalten, welche Unternehmen von der Pflicht, eine USt-IdNr. zu führen, ausgenommen sind und wie sich die USt-IdNr. von anderen steuerrelevanten Kennziffern unterscheidet, wird in diesem Beitrag verständlich erläutert. Anschließend werden die häufigsten Fragen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantwortet.

Was ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine Kennung, die aus einem Länderkennzeichen sowie 9 Ziffern besteht. Diese gewährleistet die eindeutige Kennzeichnung jedes Unternehmens innerhalb der EU.

Was ist der Unterschied zwischen der USt-IdNr und Steuernummer?

Für Verwirrung sorgt nicht selten, dass in Deutschland neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verschiedene weitere steuerrelevante „Nummern“ existieren: allen voran die Steuernummer sowie die Steuer-Identifikationsnummer.

Bei der Steuernummer handelt es sich um eine vom Finanzamt jeder steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person zugeteilte Kennung. Jede natürliche oder juristische Person ist anhand dieser Nummer eindeutig identifizierbar.

2008 wurde darüber hinaus die Steuer-Identifikationsnummer eingeführt, um das deutsche Besteuerungssystem zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese ist bundeseinheitlich und besteht aus elf zufällig zugewiesenen Ziffern.

Das Reverse-Charge-Verfahren bildet eine Ausnahme und in der Regel muss durch verschiedene Formulare die Daten und der Inhalt des Gewerbes erfasst und an das zuständige Amt übermittelt werden.

Wann ist die USt-IdNr. notwendig?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes relevant. Sofern Waren oder Dienstleistungen an Geschäftskunden innerhalb der EU verkauft oder selbst in Anspruch genommen werden, ist eine USt-IdNr. erforderlich. Der Grund: Für eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung bei Geschäften zwischen EU-Ländern benötigen die zuständigen Behörden einheitliche Kennziffern. Ausgenommen hiervon sind deshalb Unternehmer, die nur innerhalb Deutschland Leistungen anbieten oder beziehen.

Weiterhin benötigen auch Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen zwar über Deutschlands Grenzen hinaus, jedoch nicht an andere Unternehmer, sondern nur an Privatpersonen verkaufen bzw. anbieten. Auch Freiberufler und Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind von der Führung einer USt-IdNr. befreit. Kleinunternehmern steht es jedoch frei, eine USt-IdNr. zu führen, sofern Geschäftsbeziehungen mit „ausländischen“ Unternehmen aus der EU bestehen. Wenn Sie mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel hierzu.

Wenn ein Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt, ist diese einerseits auf Rechnungen anzugeben. Andererseits muss, sofern Ihr Unternehmen eine Website führt, diese auch zwingend im Impressum angegeben werden, § 5 TMG. Fehlt diese Angabe, so kann eine Abmahnung drohen.

Wie bekomme ich eine Umsatzsteuer-ID?

Anders als die Steuer-Identifikationsnummer, die grundsätzlich automatisch, also ohne Antrag, vom Finanzamt mitgeteilt wird, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Achtung: Bevor Sie eine USt-IdNr. beantragen, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihnen noch keine USt-IdNr. zugeteilt wurde.

Wo kann eine USt-IdNr beantragt werden?

Der Antrag auf Erhalt der USt-IdNr. ist kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern per Online-Formular zu stellen, siehe: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=AB938A3E5E105ABD6538.

Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung per Mail über das Kontaktformular des Bundeszentralamts für Steuern oder per Post an

Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis.

Sofern Sie Ihr Unternehmen neu gründen, kann die USt-IdNr. direkt bei der Gründung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dies muss dann im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entsprechend angekreuzt werden.

Wie lange dauert es eine USt-IdNr. zu bekommen?

Sofern die USt-IdNr. ordnungsgemäß beantragt wurde, wird diese ausschließlich auf dem Postweg an das Unternehmen gesandt. Dies nimmt regelmäßig zwischen einem und zwei Monaten in Anspruch.

Wie sieht die Umsatzsteuernummer aus?

Die USt-IdNr. besteht stets aus einer Länderkennung (in Deutschland „DE“) und mehreren Ziffern. In Deutschland sind es in jedem Fall 9 Ziffern, in anderen Ländern besteht sie nur aus 8 (beispielsweise Dänemark oder Slowenien), in anderen aus 10 (beispielsweise Belgien, Polen oder Slowakei) oder mehr (Frankreich, Kroatien oder Niederlande) Ziffern. Für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen könnte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer also beispielsweise so aussehen:

DE123456789

Wo finde ich meine UID?

Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer findet sich insbesondere auf Steuerbescheiden oder auf den eigenen Rechnungen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind also für den Dienstleistungsverkehr unabdingbar!

Zusammenfassung: So kannst du deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen!

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss zwingend beantragt werden, sofern die oben beschriebenen Eigenschaften auf ihr Unternehmen zutreffen. Dies kann Online, per E-Mail über das Kontaktformular oder schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die einfachste Möglichkeit ist der Online-Antrag.

Besonders für natürliche Personen ist die Gründung eines Einzelunternehmens eine attraktive Rechtsform. Möchten Sie sich in einer freiberuflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbstständig machen, können Sie dieses Vorhaben mit der Gründung eines Einzelunternehmens schnell und ohne hohe Kosten umsetzen. Zudem bietet Ihnen diese Art der Rechtsform eine gute Kontrolle über die Führung des Unternehmens. Darüber hinaus sind Sie auch selbstständig für Rechte und Pflichten verantwortlich. Sie können selbst grundlegende Entscheidungen treffen, was im Gegensatz bei einer GmbH oder GbR nicht immer geht. Hier müssen oft Absprachen mit den anderen Gesellschaftern getroffen werden.

Wer ist Geschäftsführer bei Einzelunternehmen?

Rechtlich gesehen sind Geschäftsführer natürliche Personen, die wiederum eine juristische Person vertreten. Kunden können hier jedoch oftmals irregeführt werden, wenn sie meinen, Geschäfte mit einem haftungsbeschränkten Unternehmen zu machen, anstatt mit persönlich haftenden Personen. Deshalb wird bei Einzelunternehmen oftmals von Inhabern gesprochen.

Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?

Als Geschäftsführer haben Sie die oberste Hand eines Unternehmens. Sind dafür verantwortlich, dass die unternehmerischen Abläufe reibungslos funktionieren und sind zudem für den Gesamterfolg des Unternehmens verantwortlich. Sie übernehmen auch sämtliche Verantwortungen für das Unternehmen und verpflichten sich dazu, nach bestem Wissen und Gewissen die Geschäfte des Unternehmens zu führen. Sie haben außerdem feste Pflichten und Rechte und haften somit nicht nur gegenüber Ihrer eigenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten. Hierbei kommt es aber darauf an, welche Gesellschaftsform Ihr Unternehmen besitzt.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) beispielsweise ist der Vorstand das oberste Organ, der als Geschäftsführung oder Leitung des Unternehmens genannt wird. Bei einer GmbH zum Beispiel unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter und handelt im Namen dieser. Als Geschäftsführer gehört es ebenfalls zu Ihren Eigenschaften, mit einer selbst entwickelten Strategie den Unternehmenswert langfristig zu verbessern.

Vielleicht haben Sie auch schon einmal die Begriffe „Geschäftsleitung“ und „Geschäftsführung“ gehört. Die Geschäftsleitung ist meist in der höheren Führungsebene zu finden. Betrachtet man es jedoch auf der Ebene der Hierarchie, steht die Geschäftsleitung allerdings unter der Geschäftsführung.

Weitere Aufgaben eines Geschäftsführers:

Ist der Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzeitig ein Geschäftsführer?

Was ist der Unterschied zwischen Inhaber und Geschäftsführer?

Oftmals wird bei der Gründung von Einzelunternehmen umgangssprachlich von Geschäftsführern gesprochen. Grund hierfür ist, dass die Gründer des Einzelunternehmens die Geschäfte des Unternehmens leiten und dieses auch nach innen und außen vertreten. Auch, wenn sich die Aufgaben zwischen einem Inhaber und einem Geschäftsführer sehr ähneln, gibt es jedoch entscheidende Unterschiede.

Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet. Das Unternehmen befindet sich in dem alleinigen Besitz des Gründers. Dies bedeutet, dass alle Geschäfte, Rechnungen und eingehende Risiken unter dem eigenen Namen abgehandelt werden. Kurz gefasst bedeutet dies, dass Sie als Einzelunternehmer für alle Verbindlichkeiten (auch gegenüber Dritten), persönlich, unbeschränkt und sogar mit Ihrem Privatvermögen haften.

Auch bei einem Geschäftsführer handelt es sich um eine natürliche Person. Jedoch liegt der Unterschied zum Einzelunternehmer darin, dass der Geschäftsführer eine juristische Person vertritt. Dies ist zum Beispiel eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH. Ein Geschäftsführer ist an Weisungen seiner Gesellschafter gebunden und übernimmt im Auftrag dieser alle gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen. Bei juristischen Personen ist die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Vorsicht vor Irreführung

Bedenken Sie, dass Sie als Einzelunternehmer schnell auf rechtliches Glatteis geraten können. Insbesondere dann, wenn Sie die Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwenden. Entsteht bei Ihren Geschäftspartnern der Eindruck, es könnte sich um eine juristische Person handeln, könnten Sie schnell des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht werden (§ 5a Abs. 3 UWG sowie § 5 TMG). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie deshalb auf diese Betitelung verzichten, wenn Sie planen, ein Einzelunternehmen zu führen.

Wie muss das Impressum eines Einzelunternehmens aussehen?

Haben Sie bereits ein Einzelunternehmen gegründet und tauchen im Impressum als Geschäftsführer auf, sollten Sie dies unbedingt überarbeiten. Insbesondere kann das Abmahnern eine gewisse Angriffsfläche bieten und im Ernstfall juristische Schritte nach sich ziehen. Sie müssen im Impressum darauf achten, dass die Angaben, die Sie darin machen, korrekt sind und Ihre Geschäftspartner und Kunden sich darüber informieren können.

Auch, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind Sie nicht berechtigt, einen Fantasienamen zu führen. Dies bedeutet, dass es besser ist, im Impressum eines Einzelunternehmens mit dem Vor- und Nachnamen aufzutauchen. So machen Sie es auch Ihren Kunden und Geschäftspartnern leichter zu erkennen, dass sie es mit einem Einzelunternehmen zu tun haben. So ist es auch eindeutig, wer im Haftungsfall herangezogen werden kann.

Kann es auch zwei Geschäftsführer für ein Einzelunternehmen geben?

Die alles entscheidende Frage bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist, wer über Angelegenheiten entscheidet und bestimmt. Für Einzelunternehmer gilt hier die Regelung, dass sie ihr eigener Chef sind und selbst über ihre Geschäfte entscheiden können, ohne sich mit anderen abstimmen zu müssen. Gründen Sie die Rechtsform „1-Personen-UG“ oder eine „1-Personen-GmbH“, sind Sie in aller Regel auch der alleinige Geschäftsführer. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen jedoch offen, einen zusätzlichen Geschäftsführer einzustellen.

Bedenken Sie allerdings, dass eine Entscheidungsfindung schneller vorangeht, wenn man der alleinige Geschäftsführer ist. Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Viele Köche verderben den Brei“. Prekär wird es vor allem bei Entscheidungen, die eine große Tragweite besitzen und zügig getroffen werden müssen. Als alleiniger Geschäftsführer können Sie sich in solchen Situationen von Unternehmensberatern Hilfe suchen. Außerdem können Sie auch Ihren Steuerberater als Geschäftspartner für wirtschaftliche Themen heranziehen.

Fazit zum Thema Einzelunternehmen Geschäftsführung

Als Einzelunternehmer müssen Sie in erster Linie darauf achten, dass Ihre Geschäftspartner und Kunden eindeutig erkennen können, dass sie mit einem Unternehmen Geschäfte machen, dessen Inhaber auch mit seinem Privatvermögen und uneingeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einsteht. Achten Sie darauf, dass aus allen Rechnungen, Geschäftspapieren und Visitenkarten sowie im Impressum der Webseite hervorgeht, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. So können Geschäftspartner und Kunden selbst entscheiden, ob sie das Risiko eingehen möchten, Geschäfte mit einem Einzelunternehmen zu machen und im Schadensfall eventuell keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben.

Dem ersten Anschein nach klingt die Gründung einer UG besonders reizvoll. Sie benötigen nur 1 Euro Stammkapital und schon kann es mit Ihrem eigenen Unternehmen losgehen. Insbesondere Startup-Unternehmen greifen gerne auf diese Gesellschaftsform zurück, da sie hier kein großes Risiko eingehen. Trotzdem gibt es wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Gerade bei den Kosten kann es ein böses Erwachen geben. Im nachfolgenden Artikel können Sie alles über den kompletten Ablauf der Gründung bis hin zu den jeweiligen Vor- und Nachteilen einer UG lesen.

Was bedeutet die Abkürzung UG?

Was ist eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die UG ist eine deutsche Rechtsform zur Gründung von Unternehmen und ist eine Sonderform der GmbH. Auch die UG zählt zu den Kapitalgesellschaften und kann seit 2008 von Gründern als Rechtsform gewählt werden. Bei einer UG ist die Anzahl der Gesellschafter nicht beschränkt. Die UG ist in Deutschland eine beliebte Rechtsform. Sie ist vergleichbar mit der Limited in Großbritannien. Schon nach der Einführung im Jahr 2008 konnten nach zehn Jahren bereits über 150.000 UGs im Unternehmensregister verzeichnet werden.

Wie gründe ich eine UG?

Beim UG gründen gibt es im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften nur wenige Besonderheiten, auf die man achten sollte. Es fallen ausschließlich die üblichen Kosten an, wenn man eine Kapitalgesellschaft gründen möchte. Insbesondere erweist sich die Gründung einer UG als Tipp für diejenigen Gründer, die nicht das Kapital von 25.000 Euro zur Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufbringen möchten beziehungsweise können.

Satzung oder Musterprotokoll?

Entweder Sie nutzen einen selbst aufgesetzten Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer UG oder das sogenannte Musterprotokoll. Bei dem Musterprotokoll handelt es sich um eine standardisierte Vorlage. Mit solch einer Vorlage können Sie bares Geld beim Notar sparen. Die Notarkosten fallen um einige hundert Euro geringer aus und zudem ist es auch nicht erforderlich, eine Satzung von einem Anwalt oder einem Notar erstellen zu lassen.

Allerdings sollten Sie bedenken, dass das Musterprotokoll auch einige Beschränkungen bereithält. Diese sind:

Die Namenskonvention und Namenszusätze bei der UG!

Weshalb ist es wichtig, den Zusatz „haftungsbeschränkt“ aufzuführen?

In Oberbayern hat ein Rechtsstreit dazu geführt, dass circa 13.000 Unternehmen die Rechtsform UG mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Geschäftsverkehr bei der Unternehmensbezeichnung mit aufführen müssen. Dies wurde mit Urteil vom Bundesgerichtshof (AZ.: III ZR 210/20) mit einem Urteil nochmals unterstrichen (vgl. Urteil BGH vom 13.01.2022 – III ZR 210/20).

Wo muss dieser Zusatz aufgeführt sein?

Wie zuvor erwähnt, muss der Zusatz im gesamten Geschäftsverkehr aufzufinden sein. Dies bedeutet, dass er auf allen dienstlichen E-Mails, Geschäftsbriefen, im Impressum der Website und auf Rechnungen ausgewiesen sein muss.

Was passiert, wenn der Zusatz nicht aufgeführt wird?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (a.a.O.) entschieden, dass in den Fällen, in denen der Zusatz „haftungsbeschränkt“ nicht gegeben ist, die Geschäftspartner im Zweifelsfall davon ausgehen können, dass es sich um eine vollumfängliche persönliche Haftung des Unternehmers handelt. Letztlich kann dann der Inhaber der Unternehmergesellschaft in Haftung genommen werden.

Muss ich Rücklagen bilden und kann ich die UG in eine GmbH umwandeln?

Gewinne dürfen bei einer UG nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. Die UG ist verpflichtet, mindestens 25 % in die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage fließen zu lassen, bis das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erreicht ist (§ 5a Abs. 3a GmbHG). Eine zeitliche Frist hierfür gibt es nicht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, wenn die Firma keine Gewinne erzielt, muss sie auch keine Rücklagen bilden. Als Unternehmer können Sie die Ansparpflicht auch umgehen, wenn Sie beispielsweise die Gewinne verdeckt ausschütten. Dies kann durch überhöhte Geschäftsführerbezüge passieren. Erhöht eine Gesellschaft ihr Stammkapital auf 25.000 Euro, entfallen diese Beschränkungen. Es steht Ihnen dann als Gesellschafter frei, von einer Mini-GmbH in eine übliche GmbH zu wechseln. Gleichzeitig können Sie aber auch die Bezeichnung als UG (haftungsbeschränkt) beibehalten.

Welche Voraussetzungen müssen für die UG-Gründung vorliegen?

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Wie berechne ich die Höhe des Stammkapitals und der Geschäftsanteile?

Ganz gleich, ob Sie einen individuellen Vertrag aufsetzen oder das Musterprotokoll verwenden; die Angabe des Stammkapitals ist Pflicht bei einer UG-Gründung. Der häufig erwähnte 1 Euro als Startkapital ist dabei eher nicht praxistauglich.

In der Regel beläuft sich die Gründung einer Gesellschaft auf mehrere hundert Euro. Deshalb wäre die UG im Falle von 1 Euro Stammkapital theoretisch schon insolvent. In dem Musterprotokoll findet sich deshalb ein Passus, der bezüglich der geringeren Kapitalausstattung vorbeugt. Solch eine gleichlautende Regelung können Sie natürlich auch in der UG-Satzung festhalten.

Allerdings besteht erneut das Insolvenzrisiko, wenn erste Rechnungen oder Mietzahlungen fällig werden, aber noch nicht genügend Umsätze erzielt wurden. Sie können nun entweder ein sogenanntes Gesellschafterdarlehen vereinbaren oder Sie beschließen, dass das Kapital erhöht wird, was jedoch wiederum Geld und Zeit kostet.

Empfohlen wird die Mindesteinlage von 1.000 Euro Stammkapital. Haben Sie mehr Startkapital zur Verfügung, spricht nichts gegen eine höhere Einlage. Möchten Sie die UG nicht allein, sondern zu zweit gründen, müssen Sie darauf achten, wie Sie die Verteilung der Anteile regeln. Sie müssen festhalten, wer wie viele Geschäftsanteile an der Unternehmergesellschaft hat. Aus der Höhe der Anteile ergibt sich nämlich beispielsweise das Stimmrecht oder das Besitzverhältnis und die Gewinnverteilung. In der Regel erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des jeweils eingezahlten Anteils eines Gesellschafters.

Welche Pflichten ergeben sich aus der Folge einer Unternehmergesellschaftsgründung?

Grob gesagt unterliegt die UG den Regelungen einer GmbH. Deshalb handelt es sich auch bei der Gesellschaft um eine juristische Person, die eigene Rechte und Pflichten hat. Deshalb kann eine UG – genauso wie eine GmbH – verklagt werden und klagen. Die UG hat ihr eigenes Vermögen, ist jedoch vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt.

Zudem kann eine Mini-GmbH auch Eigentümer eines Grundstücks oder von beweglichen Sachen sein.

So haftet die UG Rechtsform!

Wann entsteht welche Haftung?

Bedenken Sie, dass eine UG erst entsteht, sobald sie im Handelsregister eingetragen wurde. Die Phasen davor werden „Vorgründergesellschaft“ und „Vorgesellschaft“ genannt. Hierbei gibt es Folgendes zu beachten: Der Abschluss einer zukünftigen UG erfolgt vorher über eine formlose Vereinbarung; die Vorgründergesellschaft. In dieser Phase handelt es sich rechtlich gesehen um eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die zudem auch ein persönliches Haftungsrisiko besitzt.

Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, entsteht die sogenannte Vorgesellschaft. Hiermit können Sie schon als Firma auftreten, müssen allerdings bei der Firmennennung den Zusatz „in Gründung“ angeben. Auch hier haften die handelnden Personen weiterhin.

Gibt es Ausnahmefälle für eine persönliche Haftung?

Wurde die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft missbräuchlich verwendet, kann es passieren, dass die beteiligten Gesellschafter in die persönliche Haftung genommen werden. Für Geschäftsführer einer UG bedeutet dies, dass sie aufgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ebenfalls in eine persönliche Haftung genommen werden können (§ 43 GmbHG).

Was haben die UG und die GmbH gemeinsam?

Beide Rechtsformen gehören zu den Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung. Beide Rechtsformen werden außerdem im Handelsregister geführt. Sie benötigen zur Gründung mindestens einen Geschäftsführer und einen oder mehrere Gesellschafter. Auch können beide Rechtsformen mit der Option des Musterprotokolls gegründet werden. Der größte Unterschied der beiden Rechtsformen liegt in der Höhe des Stammkapitals. Die UG kann bereits mit 1 Euro pro Gesellschafter gegründet werden. Die GmbH-Gründung hingegen setzt ein Stammkapital von 25.000 Euro voraus. Bei einer UG muss jährlich durch Rücklagen das geringe Eigenkapital erhöht werden. Diese Pflicht gibt es bei der GmbH nicht.

Welche Vor- und Nachteile besitzt die UG?

Vorteile

Die UG ist als Kapitalgesellschaft im Vergleich zu einer Personengesellschaft haftungsbeschränkt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer nicht mit seinem eigenen Privatvermögen haften muss, sondern die UG mit dem Gesellschaftsvermögen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die UG in der Anzahl der Gesellschafter nicht begrenzt ist und eine UG auch mit nur einem Gesellschafter schon gegründet werden kann.

Die Gründung einer UG ist in fast allen Bereichen möglich. Sie bietet Ihnen als Unternehmer eine hohe Sicherheit und Flexibilität. Außerdem benötigen Sie kein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro, welches Sie aufbringen müssen. Um eine UG zu gründen, reicht theoretisch schon ein Stammkapital von 1 Euro. Insbesondere für Neugründer ist dies ein großer Vorteil.

Nachteile

Im Vergleich zu Personengesellschaften ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft recht aufwendig. Grund hierfür ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Vertrags und die Eintragung in das Handelsregister. Ein weiterer Nachteil ist, dass Sie jährlich 25 % des Jahresgewinns als Rücklage bilden müssen, um das Stammkapital zu erhöhen. Diese Rücklagen stehen auch nicht als Gewinnausschüttung bereit. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich eine UG wirtschaftlich weiterentwickeln soll und ihre verfolgten Ziele nachvollziehbar sind. Es kann außerdem zum Nachteil werden, wenn Sie einen Kredit benötigen. Aufgrund des eher geringen Stammkapitals einer UG wird häufig bei Lieferanten, Banken und Gläubigern davon ausgegangen, dass eine UG weniger kreditwürdig ist und somit auch schneller eine Insolvenz drohen könnte.

Trotzdem können die Vorteile zur Gründung einer UG überwiegen, insbesondere dann, wenn die Gründer nur wenig Startkapital haben und auch mit ihrem Privatvermögen nicht haften möchten.

Fazit zu den Grundlagen der UG Rechtsform.

Fazit zum Thema: Was ist eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gründung einer UG bietet Ihnen einen schnellen und günstigen Einstieg in die Unternehmergesellschaft. Besteht Ihre UG längere Zeit, können dann doch einige Kosten anfallen, die den anfänglichen Kostenvorteil eventuell wieder aufheben. Nichtsdestotrotz ist es für viele Neugründer eine gute Option, mit wenig Kapital einzusteigen und dieses später nach und nach aufzustocken. Hat sich Ihr Unternehmen etabliert und Sie erhalten ausreichend Erlöse, kann auch über die anfänglichen Notarkosten getrost hinweggesehen werden.

Möchten Sie selbstständig arbeiten, so haben Sie in Deutschland jederzeit die Möglichkeit ein Einzelunternehmen zu gründen. Hierzu brauchen Sie weder potenzielle Geschäftspartner noch ein großes Anfangsvermögen. Ihre Gründung können Sie entweder als Gewerbetreibender, Kaufmann, oder auch als Freiberufler vollziehen. Für welche dieser drei Möglichkeiten Sie sich entscheiden, hängt ganz von Ihrer Geschäftsidee ab. Zudem ist zu sagen, dass alle Risiken und Vorteile in allen drei Fällen gleich liegen. Jedoch gibt es bei den einzelnen Schritten und Kosten, die bei der Gründung auftreten, Unterschiede. Deshalb sollten Sie sich schon im Vorfeld über das Thema „Einzelunternehmen gründen“ gut informieren. In unserem nachfolgenden Ratgeber finden Sie alles Wichtige rund um das Thema Einzelunternehmen.

Wer kann ein Einzelunternehmen gründen und was versteht man darunter?

In Deutschland haben Sie die Möglichkeit, sich mit einem Einzelunternehmen selbstständig zu machen und ein Unternehmen zu gründen und zu führen. Die Unternehmensform „Einzelunternehmen“ ist gleichgestellt mit den ebenfalls von Einzelpersonen gegründeten Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Ein-Mann-UG, Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-AG.

Der größte Unterschied im Hinblick auf das Einzelunternehmen ist jener, dass Sie für die Gründung eines Einzelunternehmens kein Startkapital aufbringen müssen. Deshalb ist es auch eine beliebte Form der Unternehmensgründung. Jeder, der mit seiner Geschäftsidee den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchte, kann ohne finanzielle Rücklagen sein Unternehmen gründen.

Gut zu wissen:

Ein Einzelunternehmen können Sie beispielsweise auch hervorragend für den Onlinehandel nutzen.

Manche Gründungen kann für Gewerbetreibende nach hinten losgehen, daher ist die Haftung enorm wichtig!

Wie sieht es mit der Haftung beim Einzelunternehmen aus?

Das größte Risiko beim Einzelunternehmen ist das Haftungsrisiko. Verschätzen Sie sich hier bei Ihrem Businessplan oder richten mit Ihrer Unternehmertätigkeit einen Schaden an, riskieren Sie möglicherweise Ihr gesamtes Vermögen. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, mit einer Kapitalgesellschaft das unternehmerische Risiko lediglich auf das Firmenvermögen zu beschränken.

Auf alle Fälle sollten Sie sich jedoch eine geeignete Versicherung heraussuchen, damit Sie das Risiko bei Ihrer Gründung reduzieren können. Hier kommt zum Beispiel eine Betriebsunterbrechungsversicherung infrage. Diese sichert Sie für solche Fälle ab, falls Sie aufgrund von Katastrophen oder Schäden Ihre Tätigkeiten unterbrechen müssen. Zudem können Sie das Risiko auch noch aufteilen, indem Sie in einem Team mit mehreren Personen eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gründen. Jedoch sind Sie dann aber kein Einzelunternehmer mehr.

Was muss ich bei der Unternehmensbezeichnung beachten?

Sind Sie ein Kleingewerbetreibender, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, können Sie sich zwischen einer Branchen-, Tätigkeits- oder Fantasiebezeichnung entscheiden. Allerdings empfehlen die Industrie- und Handelskammern hierbei, mit Ihrem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Innerhalb des Geschäftsverkehrs, wie zum Beispiel auf Rechnungen, Briefen, im Impressum oder Ähnliches müssen Sie auf alle Fälle Ihre Geschäftsbezeichnung oder zumindest am Seitenende den Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift angeben.

Betreiben Sie zudem einen Handel im Internet oder kommunizieren hierüber, müssen Sie außerdem die Regelung des IT-Rechts beachten. Wenn Sie als Gewerbetreibender im Handelsregister gemäß § 1 HGB eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, Ihren Vor- und Nachnamen in Ihrem Unternehmensnamen einfließen zu lassen. Gezwungen hierzu sind Sie aber nicht. Möglich wäre hier auch ein Sach-, Personen-, Branchen- oder Fantasiename.

Beispiele

Als Einzelperson müssen Sie einige Sachen beim Start der Firma beachten!

Was muss ich bei der Unternehmensführung beachten?

Sind Sie Inhaber eines Einzelunternehmens, entscheiden Sie allein über sämtliche Belange des Betriebs und tragen hierfür auch die Verantwortung. Sind Sie Kaufmann, sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet (§ 141 AO). Anders sieht es bei Kleingewerbetreibenden oder Freiberuflern aus; diese sind nicht buchführungspflichtig. Empfehlenswert ist hier jedoch eine einfache Buchführung.

Für wen eignet sich ein Einzelunternehmen?

Das Einzelunternehmen ist der perfekte Einstieg für Existenzgründer. Gründe hierfür sind die geringen Einstiegshürden und die kaum vorhandenen bürokratischen Pflichten. Mit dieser Rechtsform können Sie quasi sofort loslegen. Zudem entfallen auch monatelange Vorbereitungen, das Aushandeln verschiedener Verträge oder die Wahrnehmung von Notarterminen. Besitzen Sie nur wenig Geld und möchten auch mit wenig Geld starten, dann können Sie mit einem Einzelunternehmen prinzipiell nichts falsch machen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie Vermögenswerte besitzen. Haben Sie etwa Barvermögen oder ein Haus, welche Sie nicht ins Unternehmen einbringen möchten, ist die Gründung eines Einzelunternehmens eine nicht so gute Idee. Kommt es nämlich dann einmal zu einer Zahlungsunfähigkeit Ihrerseits, dürfen sich Ihre Gläubiger dann nämlich an Ihrem Privatvermögen bedienen. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass dies häufig den Verlust von Hof und Haus mit sich bringt.

Oftmals ist es auch so, dass Einzelunternehmen sich später in andere Rechtsformen umwandeln. Dies kann beispielsweise auch durch die Aufnahme von Gesellschaftern passieren, indem dann eine GmbH oder GbR gegründet wird, damit die Haftung beschränkt ist.

Diese Vor- und Nachteile haben Einzelunternehmen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Einzelunternehmen?

Sie fragen sich sicherlich, ob das Einzelunternehmen für Sie infrage kommt. Deshalb haben wir Ihnen auf einen Blick alle Vor- und Nachteile dieser Rechtsform aufgeführt, um Ihnen die Entscheidung etwas zu erleichtern.

Welche Vorteile hat ein Einzelunternehmen?

Welche Nachteile hat ein Einzelunternehmen?

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Einzelunternehmen?

Ganz gleich, ob Sie nun Kleingewerbetreibender, Freiberufler, Inhaber einer GmbH oder UG oder ein eingetragener Kaufmann (§ 17 HGB) sind; alle unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Unterschiede gibt es jedoch bei der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer. Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet (Freiberufler sind hiervon ausgenommen), zahlen Sie auch Gewerbesteuer gemäß § 2 GewStG. Kaufleute und Kleingewerbetreibende genießen den Vorteil eines Gewerbesteuerfreibetrags, der bei 24.500 Euro liegt. Als Freiberufler haben Sie jedoch ein gewisses Gewerbesteuerrisiko. Sind Sie beispielsweise Physiotherapeut und möchten in Ihrer Praxis selbst entwickelte Trainingsutensilien verkaufen, so spricht man hier von einer Tätigkeit gewerblicher Art. Im Zweifel sollte hierbei vor der Planung und Umsetzung immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Gut zu wissen

Beschäftigen Sie Personal, müssen Sie auch an die Lohnsteuer und die Abgaben zur Sozialversicherung denken.

Achten Sie auf die richtige Buchhaltung, in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Worauf muss ich bei der Gründung eines Einzelunternehmens achten?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine Checkliste erstellt, mit den wichtigsten Kriterien, die bei der Gründung eines Einzelunternehmens beachtet werden sollten.

Standort

Möchten Sie sich zunächst erst einmal kein Ladenlokal oder andere Räumlichkeiten anmieten, dürfen Sie Ihr Einzelunternehmen selbstverständlich von zu Hause aus führen. Für die meisten Menschen ist das der erste logische Schritt in die Selbstständigkeit. Allerdings müssen Sie hier auf der Hut sein, denn nicht an jeder Wohnadresse ist so etwas zulässig. An den meisten Stellen in Deutschland definieren hierzu Stadtbezirke und Gemeinden, wo sich Gewerbe ansiedeln dürfen und wo nicht. Meistens ist dies in reinen Wohngebieten nicht zulässig.

Außerdem müssen Mieter von Wohnungen noch weitere Dinge beachten: Haben Sie Ihre Selbstständigkeit mit Ihrem Vermieter nicht abgesprochen, sollten Sie besser kein Gewerbe in der Privatwohnung betreiben. Dies gilt auch dann, wenn es im Mietvertrag hierfür keine gesonderte Klausel gibt. In diesem Fall sollten Sie unbedingt eine schriftliche Genehmigung einholen, die Ihnen Sicherheit bietet.

Haftung

Als Inhaber eines Einzelunternehmens haften Sie mit dem gesamten betrieblichen sowie privaten Vermögen. Deshalb nennt man diese Haftung auch persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.

Kapital

Wie bereits erwähnt, benötigen Sie für ein Einzelunternehmen kein Startkapital. Sinnvoll ist es aber dennoch. Zwar müssen Sie über Ihr Startkapital beziehungsweise verfügbares Kapital keine Nachweise erbringen, jedoch funktioniert eine Gründung kaum ohne Investitionen. Beispielsweise können erste Kosten für folgende Posten entstehen:

Das müssen Sie machen, um ein Einzelunternehmen zu gründen!

Was muss ich machen, um ein Einzelunternehmen zu gründen?

Erster Schritt ist die Anmeldung Ihres Einzelunternehmens beim Gewerbeamt. Prüfen Sie zudem im Voraus, ob Ihre geplante Tätigkeit überhaupt eine Gewerbeerlaubnis voraussetzt. Dann steht der Beantragung der Erlaubnis nichts im Weg. An sich ist die Gewerbeanmeldung günstig und unkompliziert. Als Gründer können Sie entweder vor Ort in Ihrem zuständigen Gewerbeamt ein Formular ausfüllen oder dies auch digital vornehmen. Die digitale Variante funktioniert allerdings noch nicht flächendeckend in Deutschland.

War die Gewerbeanzeige erfolgreich, werden Sie als neuer Unternehmer in das Gewerberegister aufgenommen. Ferner informiert das Gewerbeamt nun weitere Kammern und Behörden über Ihre Neugründung und die nächsten Schritte. Folgende Behörden werden in der Regel informiert:

Steuernummer und Buchhaltung

Üblicherweise werden die Daten von der Gewerbeanmeldung direkt an das Finanzamt automatisch weitergegeben. Ziemlich bald danach erfolgt die Aufforderung vom Finanzamt, dass Sie eine steuerliche Erfassung durchführen sollen. Seit dem Jahr 2021 werden die Daten idealerweise komplett digital mittels ELSTER abgefragt. War die Anmeldung beim Finanzamt erfolgreich, erhalten Sie jetzt Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls Sie dies wünschen), sowie Ihre Steuernummer. Die Steuernummer benötigen Sie für jede Rechnung. Sobald Sie diese beiden Daten haben, können Sie so richtig loslegen. Zudem eignet sich zu diesem Zeitpunkt auch die Einrichtung Ihrer Buchhaltung.

Unternehmensbezeichnung

Bei der Wahl des Namens Ihres Einzelunternehmens gibt es einige Bestimmungen und Regeln zu beachten. Bei reinen Einzelunternehmen sollte bestenfalls der volle Name (Vor- und Nachname) des Inhabers in der jeweiligen Unternehmensbezeichnung vorkommen. Zwar ist die gesetzliche Vorschrift hierzu weggefallen, allerdings sollte aus dem Namen klar hervorgehen, wer der Inhaber ist und dass dieser identisch mit dem Unternehmen ist. Zulässige Firmennamen wären zum Beispiel „Rohrreinigung Klaus Müller“ oder „Markus Gärtner, Florist“.

Andere Regeln gelten dabei für Werbezwecke und die Außendarstellung. Etablissementbezeichnungen sind nur solange erlaubt, wie sie auf Visitenkarten, Rechnungen und im gesamten Schriftverkehr sowie Impressum klar vorkommen. Beispiele hierzu sind „Restaurant zur Grotte“ oder „Versicherungscheck 360°“. Dies bedeutet, dass für Außenstehende klar erkenntlich sein muss, welche natürliche Person dieses Gewerbe betreibt.

Fazit zum Thema Einzelunternehmen gründen

Bevor Sie sich nun für die Gründung Ihres Einzelunternehmens entscheiden, sollten Sie sich im Klaren sein, was Ihr Geschäftsmodell ist und was Sie mit Ihrem Unternehmen vorhaben. Dies allein ist schon ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform. Sie können also wählen zwischen Kleingewerbetreibender, Freiberufler oder Kaufmann e. K. Je nach Rechtsform unterscheiden sich auch die Gründungsschritte, Steuern und Buchhaltungspflichten. Lediglich als eingetragener Kaufmann haben Sie die Möglichkeit, sich einen Fantasienamen zu geben.

Vielleicht ist für Sie aber auch die Frage nach der Haftung die Wichtigste. Möchten Sie beispielsweise als virtuelle Assistenz Ihre Fähigkeiten verkaufen, haben Sie kaum finanzielle Risiken, da Sie weder Personal noch teures Equipment oder ein Büro benötigen. Als Kleingewerbetreibender können Sie ganz bequem und einfach in die berufliche Unabhängigkeit starten.

Wenn Sie allerdings ein nachhaltiges und innovatives Unternehmen gründen möchten, ist das Haftungsrisiko größer. Grund hierfür ist, dass Sie möglicherweise Partnerschaften und Verpflichtungen eingehen, in vielerlei Bereiche investieren und eventuell auch finanziell in Vorleistung gehen müssen. Entscheiden Sie sich für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel eine Ein-Personen-GmbH, könnte Sie die damit einhergehende Haftungsbeschränkung ruhiger schlafen lassen. Zudem verleiht es Ihrem Unternehmen zusätzliche Glaubwürdigkeit und Ansehen.

Lassen Sie nicht in Vergessenheit geraten, dass Sie über Buchführung oder Steuerrechtliches nicht alles au détail wissen müssen, sondern nur so viel, dass Sie gute Entscheidungen treffen können. Deshalb sollten Sie sich bei all diesen Themen, bei denen Sie sich unsicher sind, Unterstützung holen. Konzentrieren Sie sich hierbei eher auf Ihre Stärken und Ihre Fähigkeiten. Ihrem Erfolg mit dem Einzelunternehmen steht dann nichts mehr im Wege.

Eine Datenschutzerklärung ist mehr als nur ein formales Dokument – sie ist ein grundlegender Bestandteil des Datenschutzes und der Transparenz gegenüber den Nutzern einer Website oder App. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Wesen, der Notwendigkeit und den rechtlichen Grundlagen einer Datenschutzerklärung. Ferner werden wir auf die spezifischen Inhalte eingehen, die eine Datenschutzerklärung enthalten muss, und die Bedeutung der Nutzerzustimmung hervorheben.

Was ist eine Datenschutzerklärung?

Eine Datenschutzerklärung ist ein unverzichtbares, rechtlich verbindliches Dokument, das Sie als Nutzer einer Webseite oder eines Dienstes darüber informiert, wie Ihre persönlichen Daten erfasst, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche eine transparente und leicht verständliche Kommunikation dieser Informationen fordert. 

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Datenschutzerklärung?

Dieses Dokument hat zum Ziel, Ihnen als Nutzer Sicherheit zu geben und gleichzeitig den Anbieter vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen. Gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) sowie Art. 13 und 14 DSGVO, muss jeder Anbieter einer Website oder App beim Erheben von personenbezogenen Daten die betreffenden Personen über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung informieren. 

Auch wenn der Text juristisch komplex erscheinen mag, sorgt das Gesetz dafür, dass er für den Laien verständlich ist. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt dies, indem es feststellt, dass Datenschutzerklärungen in klarer, einfacher Sprache verfasst sein müssen. 

Müssen Benutzer der Datenschutzerklärung explizit zustimmen?

Ja, eine explizite Einwilligung seitens des Nutzers notwendig, um die Cookies ablegen und die personenbezogenen Daten speichern zu können. Bei der Einholung der Einwilligung gibt es jedoch zwei Formen, wie diese erfolgen kann. Einerseits die Opt-Out-Cookie-Lösung, andererseits die Opt-In-Cookie-Lösung. Beim Opt-Out-Verfahren werden die Einwilligungen für den Nutzer vorausgewählt, welche er dann vor der Zustimmung wieder selbst abwählen kann. Dieses Verfahren ist jedoch spätestens seit Oktober 2019 unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat im Oktober 2019 entschieden, dass der Nutzer selbst auswählen muss, welche Daten er weitergeben will.

Die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung.

Ist eine Datenschutzerklärung Pflicht?

Ja, eine Datenschutzerklärung ist Pflicht für jede Website, die personenbezogene Daten erhebt. Diese Pflicht stammt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. In Artikel 12 der DSGVO ist festgelegt, dass der Verantwortliche für die Datenverarbeitung verpflichtet ist, alle Informationen, die mit der Verarbeitung von Daten zusammenhängen, in einer präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache bereitzustellen. Dies betrifft auch die Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung.

Wer darf eine Datenschutzerklärung erstellen?

Grundsätzlich darf jeder eine Datenschutzerklärung erstellen. Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, wer diese Aufgabe übernehmen darf. Ein Unternehmen, ein Selbstständiger oder jede andere Organisation kann diese Dokumentation selbst verfassen. Allerdings ist es zu empfehlen, hierfür eine Fachkraft oder einen Experten zu konsultieren, da die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sehr spezifische Anforderungen an die Form und den Inhalt einer Datenschutzerklärung stellen. Deswegen nehmen viele Unternehmen die Unterstützung von Datenschutzbeauftragten oder Anwälten in Anspruch, um die rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang zu erfüllen.

Bestandteile einer Datenschutzerklärung im Überblick.

Was muss in der Datenschutzerklärung stehen?

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Datenschutzerklärung sind in der DSGVO – also der Datenschutz-Grundverordnung – festgelegt. Damit Ihre Datenschutzerklärung den gesetzlichen Anforderungen genügt, muss sie bestimmte Informationen enthalten: 

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Wer sammelt die Daten? Dies kann eine einzelne Person, ein Unternehmen oder eine Organisation sein. Häufig ist es auch der Website-Betreiber selbst.
  2. Arten der gesammelten Daten: Welche Daten werden erfasst? Dies können IP-Adressen, Namen, Adressen, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten, usw. sein.
  3. Zweck der Datenerhebung: Warum werden die Daten gesammelt? Beispielsweise zur Vertragserfüllung, zur Verbesserung des Angebots oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
  4. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Daten verarbeitet? Meist handelt es sich um die Einwilligung der betroffenen Person, einen Vertrag oder legitime Interessen.
  5. Mögliche Empfänger der Daten: Wer hat Zugriff auf die Daten? Dies können beispielsweise Auftragsverarbeiter, Subunternehmer, Dritte oder Drittstaaten sein.
  6. Dauer der Speicherung: Wie lange werden die Daten aufbewahrt? Dazu muss eine konkrete Frist oder Kriterien zur Festlegung dieser Frist genannt werden.
  7. Rechte der betroffenen Personen: Welche Rechte haben die Nutzer? Dazu gehört das Recht auf Auskunft, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf der Einwilligung, Datenübertragbarkeit, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung.

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Informationen kann eine Datenschutzerklärung weitere Angaben enthalten, die auf die spezifische Situation des Verantwortlichen oder die konkreten Angebote der Website eingehen. Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Datenschutzerklärung auf Ihre individuellen Gegebenheiten abgestimmt sein muss und nicht einfach aus vorgefertigten Bausteinen zusammengebaut werden sollte.

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Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus.

Datenschutzerklärung für die Nutzung von Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion "Re-Tweet" werden die von Ihnen besuchten Websites mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekannt gegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter unter http://twitter.com/privacy. Ihre Datenschutzeinstellungen bei Twitter können Sie in den Konto-Einstellungen unter http://twitter.com/account/settings ändern.

Datenschutzerklärung für die Nutzung von Google+

Unsere Seiten nutzen Funktionen von Google+. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA. Erfassung und Weitergabe von Informationen: Mithilfe der Google+-Schaltfläche können Sie Informationen weltweit veröffentlichen. Über die Google+-Schaltfläche erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden. Google zeichnet Informationen über Ihre +1-Aktivitäten auf, um die Google-Dienste für Sie und andere zu verbessern. Um die Google+-Schaltfläche verwenden zu können, benötigen Sie ein weltweit sichtbares, öffentliches Google-Profil, das zumindest den für das Profil gewählten Namen enthalten muss. Dieser Name wird in allen Google-Diensten verwendet. In manchen Fällen kann dieser Name auch einen anderen Namen ersetzen, den Sie beim Teilen von Inhalten über Ihr Google-Konto verwendet haben. Die Identität Ihres Google-Profils kann Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen. Verwendung der erfassten Informationen: Neben den oben erläuterten Verwendungszwecken werden die von Ihnen bereitgestellten Informationen gemäß den geltenden Google-Datenschutzbestimmungen genutzt. Google veröffentlicht möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer bzw. gibt diese an Nutzer und Partner weiter, wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites.

Auskunft, Löschung, Sperrung

Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

Widerspruch Werbe-Mails

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

Fazit zur Datenschutzerklärung

Die Wichtigkeit einer Datenschutzerklärung kann nicht genug betont werden, da sie die Grundlage für eine transparente und verantwortungsvolle Datenerhebung und -verarbeitung bildet. Sie ist nicht nur ein rechtlich verbindliches Dokument, sondern auch ein Ausdruck des Respekts gegenüber den Nutzern und ihrem Recht auf Information und Einwilligung in Bezug auf ihre persönlichen Daten. Darüber hinaus schützt sie Anbieter vor rechtlichen Konsequenzen und stellt sicher, dass die Datenerhebung und -verarbeitung in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgt. Daher ist es für jeden Webseitenbetreiber unerlässlich, eine vollständige und korrekte Datenschutzerklärung bereitzustellen.