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Kündigung wegen Eigenbedarf nach Hauskauf

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am 5. Dezember 2013 - 8:41
Gespeichert von Juristin am 5. Dezember 2013 - 22:55

Guten Abend Simon,

Guten Abend Simon,

erst einmal wünschen wir Ihnen einen wunderschönen morgigen Tag und alles Gute für Ihre gemeinsame Zukunft.

Wir können Ihr Interesse an einer Eigenbedarfskündigung verstehen und auch den Wunsch der Altersvorsorge. Jedoch reichen Ihre Gründe „vor dem Kauf“ nicht aus, um sich auf Eigenbedarf zu berufen. Da Ihnen vorgeworfen werden kann, weil Sie eben von vornherein nicht "Miete und Tilgungen" gleichzeitig tragen wollten, dass Sie sich gleich ein Mehrfamilienhaus hätten aussuchen sollen, die eine leere Wohnung enthält. Denn Sie hatten von Anfang an die Absicht, selbst in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus zu wohnen und nicht nur für die Altersvorsorge.

Der Grund, dass Sie gerne einen „Garten für Ihr Kind hätten“, reicht nicht für ein berechtigtes Interesse aus. Für dieses Interesse müsste eine Familie ihre Wohnung und ihr komplettes soziales Umfeld aufgeben. Das ist in Bezug auf Ihr Interesse, dass Sie einen Garten für Ihr Kind gerne haben wollen, unverhältnismäßig und kann nicht einfach so angenommen werden.

Um Probleme mit den Mietern hinsichtlich einer Eigenbedarfskündigung zu ersparen, würden wir Ihnen empfehlen, sich ein Mehrfamilienhaus zu suchen, wo bereits eine Wohnung leer ist. Hierfür können  Sie eventuell bei dem jetzigen Hauseigentümer nachfragen. Das entnimmt Ihnen unheimlich viel Stress.

Alternativ können Sie, falls Sie bereits die Mieter kennen sollten, (denen Sie kündigen wollen), dass Sie diese einmal fragen, wie Sie über einen Umzug denken und eventuell Ihre jetzige Wohnung denen anbieten, falls die Wohnung in derselben Preisklasse sein sollte. Vielleicht könnten Sie auf diese Weise ein Kompromiss eingehen, wenn natürlich Ihr jetziger Vermieter mit diesem Kompromiss ebenfalls einverstanden wäre.

Bzgl. Ihrer zusätzlichen Frage:

Es kommt bei der Eigenbedarfskündigung nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit die Eigentümer haben, sondern lediglich darauf an, wer der Eigentümer ist. Daher ist auch ein Schweizer berechtigt mit seinem Eigentum so umzugehen, wie das Gesetz es erlaubt.

Bzgl. der Sperrfrist:

Diese gilt lediglich für Wohnungen, die als Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind. Soweit wir aus Ihrer Schilderung entnehmen konnten, handelt es sich bei dem Kaufobjekt um ein Mehrfamilienhaus. Wenn die einzelnen Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus noch nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, so gilt keine Sperrfrist – lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist, die abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses ist.

Wurden jedoch die einzelnen Wohnungen im Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt, so gilt entweder die Sperrfrist von drei Jahren oder bis zu zehn Jahren, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in der Gemeinde, in der das Mehrfamilienhaus liegt, besonders gefährdet ist. Die genaue Sperrfrist können Sie bei der zuständigen Gemeinde anfragen.

 


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